2. Mose 21 – Studienbibel

Elberfelder Übersetzung (Version 1.3 von bibelkommentare.de) (Vorwort)
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ELB-BK Luther 1912
1 Und dies sind die Rechte, die du ihnen vorlegen sollst:1 Dies sind die Rechte, die du ihnen sollst vorlegen:
2 So du einen hebräischen KnechtKnecht kaufst, soll er sechs JahreJahre dienen, und im siebten soll er frei ausgehen, umsonst. 2 So du einen hebräischen KnechtKnecht kaufst, der soll dir sechs JahreJahre dienen; im siebenten JahrJahr soll er frei ausgehen umsonst.
3 Wenn er allein1 gekommen ist, soll er allein ausgehen; wenn er einer FrauFrau MannMann war, soll seine FrauFrau mit ihm ausgehen.3 Ist er ohne Weib gekommen, so soll er auch ohne Weib ausgehen; ist er aber mit Weib gekommen, so soll sein Weib mit ihm ausgehen.
4 Wenn sein HerrHerr ihm eine FrauFrau gegeben und sie ihm Söhne oder Töchter geboren hat, so sollen die FrauFrau und ihre KinderKinder ihrem HerrnHerrn gehören, und er soll allein ausgehen.4 Hat ihm aber sein HerrHerr ein Weib gegeben, und er hat Söhne oder Töchter gezeugtgezeugt, so soll das Weib und die KinderKinder seines HerrnHerrn sein, er aber soll ohne Weib ausgehen.
5 Wenn aber der KnechtKnecht etwa sagt: Ich liebe meinen HerrnHerrn, meine FrauFrau und meine KinderKinder, ich will nicht frei ausgehen,5 Spricht aber der KnechtKnecht: Ich habe meinen Herren lieb und mein Weib und Kind, ich will nicht frei werden,
6 so soll sein HerrHerr ihn vor die Richter2 bringen und ihn an die TürTür oder an den PfostenPfosten stellen, und sein HerrHerr soll ihm das OhrOhr mit einer PfriemePfrieme durchbohren; und er soll ihm dienen auf ewig.6 so bringe ihn sein HerrHerr vor die „GötterGötter1 und halte ihn an die TürTür oder den PfostenPfosten und bohre ihm mit einem Pfriemen durch sein OhrOhr, und er sei sein KnechtKnecht ewig.
7 Und wenn jemand seine TochterTochter zur MagdMagd verkauft, soll sie nicht ausgehen, wie die KnechteKnechte ausgehen.7 Verkauft jemand sein TochterTochter zur MagdMagd, so soll sie nicht ausgehen wie die KnechteKnechte.
8 Wenn sie in den AugenAugen ihres HerrnHerrn missfällig ist, die er für sich bestimmt hatte, so lasse er sie loskaufen: er soll nicht MachtMacht haben, sie an ein fremdes Volk zu verkaufen, weil er treulos an ihr gehandelt hat. 8 Gefällt sie aber ihrem HerrnHerrn nicht und will er sie nicht zur EheEhe nehmen, so soll er sie zu lösen geben. Aber unter ein fremdes Volk sie zu verkaufen hat er nicht MachtMacht, weil er sie verschmäht hat.
9 Und wenn er sie seinem SohnSohn bestimmt, so soll er ihr tun nach dem Recht der Töchter.9 Vertraut er sie aber seinem SohnSohn, so soll er Tochterrecht an ihr tun.
10 Wenn er sich3 eine andere nimmt, so soll er ihre Nahrung, ihre KleidungKleidung, und ihre Beiwohnung nicht vermindern. 10 Gibt er ihm aber noch eine andere, so soll er an ihrer Nahrung, KleidungKleidung und Eheschuld nichts abbrechen.
11 Und wenn er ihr diese drei Dinge nicht tut, so soll sie umsonst ausgehen, ohne GeldGeld.11 Tut er diese drei nicht, so soll sie frei ausgehen ohne LösegeldLösegeld.
12 Wer einen Menschen schlägt, dass er stirbt, soll gewisslich getötet werden;12 Wer einen Menschen schlägt, dass er stirbt, der soll des TodesTodes sterben.
13 hat er ihm aber nicht nachgestellt, und GottGott hat es seiner Hand begegnen lassen, so werde ich dir einen Ort bestimmen, wohin er fliehen soll.13 Hat er ihm aber nicht nachgestellt, sondern GottGott hat ihn lassen ungefähr in seine Hände fallen, so will ich dir einen Ort bestimmen, dahin er fliehen soll.
14 Und wenn jemand gegen seinen Nächsten vermessen handelt, dass er ihn umbringt mit Hinterlist – von meinem AltarAltar sollst du ihn wegnehmen, dass er sterbe.14 Wo aber jemand an seinem Nächsten frevelt und ihn mit List erwürgt, so sollst du denselben von meinem AltarAltar nehmen, dass man ihn töte.
15 Und wer seinen VaterVater oder seine MutterMutter schlägt, soll gewisslich getötet werden.15 Wer VaterVater oder MutterMutter schlägt, der soll des TodesTodes sterben.
16 Und wer einen Menschen stiehlt und ihn verkauft, oder er wird in seiner Hand gefunden, der soll gewisslich getötet werden. 16 Wer einen Menschen stiehlt, es sei, dass er ihn verkauft oder dass man ihn bei ihm findet, der soll des TodesTodes sterben.
17 Und wer seinem VaterVater oder seiner MutterMutter flucht, soll gewisslich getötet werden.17 Wer VaterVater oder MutterMutter flucht, der soll des TodesTodes sterben.
18 Und wenn Männer streiten, und einer schlägt den anderen mit einem Stein oder mit der Faust, und er stirbt nicht, sondern wird bettlägerig:18 Wenn Männer miteinander hadern und einer schlägt den anderen mit einem Stein oder mit einer Faust, dass er nicht stirbt, sondern zu BetteBette liegt:
19 wenn er aufsteht und draußen an seinem Stab wandelt, so soll der Schläger schuldlos sein; nur so soll er sein Versäumnis4 erstatten und ihn völlig heilen lassen. 19 kommt er auf, dass er ausgeht an seinem Stabe, so soll, der ihn schlug, unschuldig sein, nur dass er ihm bezahle, was er versäumt hat, und das Arztgeld gebe.
20 Und wenn jemand seinen KnechtKnecht oder seine MagdMagd mit dem StockStock schlägt, dass er unter seiner Hand stirbt, so soll er gewisslich gerächt werden;20 Wer seinen KnechtKnecht oder seine MagdMagd schlägt mit einem Stabe, dass sie sterben unter seinen Händen, der soll darum gestraft werden.
21 nur wenn er einen TagTag oder zwei TageTage leben bleibt, soll er nicht gerächt werden, denn er ist sein GeldGeld5.21 Bleibt er aber einen oder zwei TageTage am LebenLeben, so soll er darum nicht gestraft werden; denn es ist sein GeldGeld.
22 Und wenn Männer sich streiten und stoßen eine schwangere FrauFrau, dass ihr die Frucht abgeht, und es geschieht kein Schaden, so soll er gewisslich an GeldGeld gestraft werden, jenachdem der MannMann der FrauFrau ihm auferlegen wird, und er soll es geben durch die RichterRichter6. 22 Wenn Männer hadern und verletzen ein schwangeres Weib, dass ihr die Frucht abgeht, und ihr kein Schade widerfährt, so soll man ihn um GeldGeld strafen, wieviel des Weibes MannMann ihm auflegt, und er soll’s geben nach der Schiedsrichter Erkennen.
23 Wenn aber Schaden geschieht, so sollst du geben LebenLeben um LebenLeben,23 Kommt ihr aber ein Schade daraus, so soll er lassen SeeleSeele um SeeleSeele,
24 Auge um Auge, Zahn um Zahn, Hand um Hand, Fuß um Fuß,24 Auge um Auge, Zahn um Zahn, Hand um Hand, Fuß um Fuß,
25 Brandmal um Brandmal, Wunde um Wunde, Strieme um Strieme.25 Brand um Brand, Wunde um Wunde, BeuleBeule um BeuleBeule.
26 Und wenn jemand in das Auge seines KnechtesKnechtes oder in das Auge seiner MagdMagd schlägt und verdirbt es, so soll er ihn frei entlassen um sein Auge. 26 Wenn jemand seinen KnechtKnecht oder seine MagdMagd in ein Auge schlägt und verderbt es, der soll sie frei loslassen um das Auge.
27 Und wenn er den Zahn seines KnechtesKnechtes oder den Zahn seiner MagdMagd ausschlägt, so soll er ihn frei entlassen um seinen Zahn. 27 Desgleichen, wenn er seinem KnechtKnecht oder seiner MagdMagd einen Zahn ausschlägt, soll er sie frei loslassen um den Zahn.
28 Und wenn ein OchseOchse7 einen MannMann oder eine FrauFrau stößt, dass sie sterben8, so soll der OchseOchse gewisslich gesteinigt und sein FleischFleisch soll nicht gegessen werden; aber der Besitzer des Ochsen soll schuldlos sein.28 Wenn ein OchseOchse einen MannMann oder ein Weib stößt, dass sie sterben, so soll man den Ochsen steinigen und sein FleischFleisch nicht essen; so ist der HerrHerr des Ochsen unschuldig.
29 Wenn aber der OchseOchse vorher stößig war, und sein Besitzer ist gewarnt worden, und er hat ihn nicht verwahrt, und er tötet einen MannMann oder eine FrauFrau, so soll der OchseOchse gesteinigt und auch sein Besitzer soll getötet werden.29 Ist aber der OchseOchse zuvor stößig gewesen, und seinem HerrnHerrn ist’s angesagt, und hat ihn nicht verwahrt, und er tötet darüber einen MannMann oder ein Weib, so soll man den Ochsen steinigen, und sein HerrHerr soll sterben.
30 Wenn ihm eine SühneSühne auferlegt wird, so soll er das LösegeldLösegeld seines LebensLebens geben nach allem, was ihm auferlegt wird.30 Wird man aber ein LösegeldLösegeld auf ihn legen, so soll er geben, sein LebenLeben zu lösen, was man ihm auflegt.
31 Mag er einen SohnSohn stoßen oder eine TochterTochter stoßen, so soll ihm nach diesem Recht getan werden.31 Desgleichen soll man mit ihm handeln, wenn er SohnSohn oder TochterTochter stößt.
32 Wenn der OchseOchse einen KnechtKnecht stößt oder eine MagdMagd, so soll sein Besitzer9 ihrem HerrnHerrn 30 Silbersekel geben, und der OchseOchse soll gesteinigt werden. 32 Stößt er aber einen KnechtKnecht oder eine MagdMagd, so soll er ihrem HerrnHerrn dreißig SilberlingeSilberlinge geben, und den Ochsen soll man steinigen.
33 Und wenn jemand eine GrubeGrube öffnet oder wenn jemand eine GrubeGrube gräbt und sie nicht zudeckt, und es fällt ein OchseOchse oder ein EselEsel hinein,33 So jemand eine GrubeGrube auftut oder gräbt eine GrubeGrube und deckt sie nicht zu, und es fällt ein Ochs oder EselEsel hinein,
34 so soll es der Besitzer der GrubeGrube erstatten: GeldGeld soll er dem Besitzer desselben zahlen10, und das tote TierTier soll ihm gehören.34 so soll’s der HerrHerr der GrubeGrube mit GeldGeld dem anderen wiederbezahlen; das Aas aber soll sein sein.
35 Und wenn jemandes OchseOchse den Ochsen seines Nächsten stößt, dass er stirbt, so sollen sie den lebenden Ochsen verkaufen und den Erlös11 teilen, und auch den toten sollen sie teilen.35 Wenn jemandes OchseOchse eines anderen Ochsen stößt, dass er stirbt, so sollen sie den lebendigen Ochsen verkaufen und das GeldGeld teilen und das Aas auch teilen.
36 Ist es aber bekannt gewesen, dass der OchseOchse vorher stößig war, und sein Besitzer hat ihn nicht verwahrt, so soll er gewisslich Ochsen für Ochsen erstatten, und der tote soll ihm gehören.36 Ist’s aber kund gewesen, dass der OchseOchse zuvor stößig gewesen ist, und sein HerrHerr hat ihn nicht verwahrt, so soll er einen Ochsen für den anderen vergelten und das Aas haben.
37 Wenn jemand einen Ochsen stiehlt oder ein Stück Kleinvieh und schlachtet es oder verkauft es, so soll er fünf Ochsen erstatten für den Ochsen, und vier Stück Kleinvieh für das Stück. –1 21:37 Wenn jemand einen Ochsen oder ein SchafSchaf stiehlt und schlachtet’s oder verkauft’s, der soll fünf Ochsen für einen Ochsen wiedergeben und vier SchafeSchafe für ein SchafSchaf.

Fußnoten

  • 1 W. mit seinem Leib, d.h. unverheiratet
  • 2 H. Elohim: Götter. So auch Kap. 22,8.9; vergl. Ps. 82
  • 3 And. üb.: ihm
  • 4 Eig. sein Stillsitzen
  • 5 d.h. für sein Geld erkauft
  • 6 O. nach der Richter Ermessen
  • 7 Eig. ein Stück Rindvieh; so auch in den folgenden Kapiteln
  • 8 W. dass er stirbt
  • 9 W. er
  • 10 W. zurückgeben
  • 11 W. sein Geld

Fußnoten

  • 1 bedeutet: Richter