2. Mose 22 – Studienbibel

Elberfelder Übersetzung (Version 1.3 von bibelkommentare.de) (Vorwort)
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ELB-BK Luther 1912
1 Wenn der DiebDieb beim Einbruch betroffen wird, und er wird geschlagen, dass er stirbt, so ist es ihm1 keine Blutschuld; 2 22:1 Wenn ein DiebDieb ergriffen wird, dass er einbricht, und wird dabei geschlagen, dass er stirbt, so soll man kein Blutgericht über jenen lassen gehen.
2 wenn die SonneSonne über ihm aufgegangen ist, so ist es ihm eine Blutschuld. Er soll gewisslich erstatten; wenn er nichts hat, soll er für seinen Diebstahl verkauft werden.3 22:2 Ist aber die SonneSonne über ihn aufgegangen, so soll man das Blutgericht gehen lassen. Es soll aber ein DiebDieb wiedererstatten; hat er nichts, so verkaufe man ihn um seinen Diebstahl.
3 Wenn das Gestohlene lebend in seiner Hand gefunden wird, es sei ein OchseOchse oder ein EselEsel oder ein Stück Kleinvieh, soll er das Doppelte erstatten.4 22:3 Findet man aber bei ihm den Diebstahl lebendig, es sei OchseOchse, EselEsel oder SchafSchaf, so soll er’s zwiefältig wiedergeben.
4 So jemand ein Feld oder einen Weingarten2 abweiden lässt und er sein ViehVieh hintreibt, und es weidet auf dem Feld eines anderen, so soll er es vom Besten seines Feldes und vom Besten seines Weingartens erstatten. 5 4 Wenn jemand einen Acker oder WeinbergWeinberg beschädigt, dass er sein ViehVieh lässt Schaden tun in eines anderen Acker, der soll von dem Besten auf seinem Acker und WeinbergWeinberg wiedererstatten.
5 Wenn FeuerFeuer ausbricht und Dornen3 erreicht, und es wird ein Garbenhaufen verzehrt, oder das stehende Getreide oder das Feld, so soll der gewisslich erstatten, der den Brand angezündet hat.6 5 Wenn ein FeuerFeuer auskommt und ergreift die DornenDornen und verbrennt die Garben oder Getreide, das noch steht, oder den Acker, so soll der wiedererstatten, der das FeuerFeuer angezündet hat.
6 So jemand seinem Nächsten GeldGeld oder Geräte in Verwahrung gibt, und es wird aus dem HausHaus dieses MannesMannes gestohlen – wenn der DiebDieb gefunden wird, so soll er das Doppelte erstatten. 7 6 Wenn jemand seinem Nächsten GeldGeld oder Geräte zu bewahren gibt, und es wird demselben aus seinem HauseHause gestohlen: findet man den DiebDieb, so soll er’s zwiefältig wiedergeben;
7 Wenn der DiebDieb nicht gefunden wird, so soll der Besitzer des Hauses vor die RichterRichter treten, ob er nicht seine Hand nach der Habe seines Nächsten ausgestreckt hat.8 7 findet man aber den DiebDieb nicht, so soll man den Hauswirt vor die „GötterGötter1 bringen, ob er nicht seine Hand habe an seines Nächsten Habe gelegt.
8 Bei jedem Fall von Veruntreuung bezüglich eines Ochsen, eines EselsEsels, eines Stückes Kleinvieh, eines Kleides, bezüglich alles Verlorenen, wovon man sagt: „Das ist es“, soll beider Sache vor die RichterRichter kommen; wen die RichterRichter schuldig sprechen, der soll seinem Nächsten das Doppelte erstatten.9 8 Wo einer den anderen beschuldigt um irgendein Unrecht, es sei um Ochsen oder EselEsel oder SchafSchaf oder KleiderKleider oder allerlei, das verloren ist, so soll beider Sache vor die „GötterGötter“ kommen. Welchen die „GötterGötter“ verdammen, der soll’s zwiefältig seinem Nächsten wiedergeben.
9 So jemand seinem Nächsten einen EselEsel oder einen Ochsen oder ein Stück Kleinvieh oder irgendein ViehVieh in Verwahrung gibt, und es stirbt oder wird beschädigt oder weggeführt, und niemand sieht es, 10 9 Wenn jemand seinem Nächsten einen EselEsel oder Ochsen oder ein SchafSchaf oder irgendein ViehVieh zu bewahren gibt, und es stirbt ihm oder wird beschädigt oder wird ihm weggetrieben, dass es niemand sieht,
10 so soll der EidEid des HERRN zwischen ihnen beiden sein, ob er nicht seine Hand nach der Habe seines Nächsten ausgestreckt hat; und sein4 Besitzer soll es annehmen, und jener soll nichts erstatten.11 10 so soll man’s unter ihnen auf einen EidEid bei dem HERRN kommen lassen, ob er nicht habe seine Hand an seines Nächsten Habe gelegt; und des Gutes HerrHerr soll’s annehmen, also dass jener nicht bezahlen müsse.
11 Und wenn es ihm wirklich gestohlen worden ist, so soll er es seinem Besitzer erstatten.12 11 Stiehlt’s ihm aber ein DiebDieb, so soll er’s seinem HerrnHerrn bezahlen.
12 Wenn es aber zerrissen worden ist, so soll er es als ZeugnisZeugnis bringen; er soll das Zerrissene nicht erstatten.13 12 Wird es aber zerrissen, soll er ZeugnisZeugnis davon bringen und nicht bezahlen.
13 Und wenn jemand von seinem Nächsten ein Stück ViehVieh entlehnt, und es wird beschädigt oder stirbt – war sein Besitzer nicht dabei, so soll er es gewisslich erstatten. 14 13 Wenn’s jemand von seinem Nächsten entlehnt, und es wird beschädigt oder stirbt, dass sein HerrHerr nicht dabei ist, so soll er’s bezahlen.
14 Wenn sein Besitzer dabei war, soll er es nicht erstatten. Wenn es gemietet war, so ist es für seine Miete gekommen.15 14 Ist aber sein HerrHerr dabei, soll er’s nicht bezahlen, wenn er’s um sein GeldGeld gedingt hat.
15 Und wenn jemand eine JungfrauJungfrau betört, die nicht verlobt ist, und liegt bei ihr, so soll er sie gewisslich durch eine HeiratsgabeHeiratsgabe sich zur FrauFrau erkaufen.16 15 Wenn jemand eine JungfrauJungfrau beredet, die noch nicht verlobt ist, und bei ihr schläft, der soll ihr geben ihre Morgengabe und sie zum Weibe haben.
16 Wenn ihr VaterVater sich durchaus weigert, sie ihm zu geben, so soll er GeldGeld darwägen nach der HeiratsgabeHeiratsgabe der Jungfrauen. 17 16 Weigert sich aber ihr VaterVater, sie ihm zu geben, soll er GeldGeld darwägen, wieviel einer JungfrauJungfrau zur Morgengabe gebührt.
17 Eine Zauberin sollst du nicht leben lassen. 18 17 Die Zauberinnen sollst du nicht leben lassen.
18 Jeder, der bei einem ViehVieh liegt, soll gewisslich getötet werden.19 18 Wer bei einem ViehVieh liegt, der soll des TodesTodes sterben.
19 Wer den GötternGöttern opfert außer dem HERRN allein, soll verbannt5 werden.20 19 Wer den GötternGöttern opfert und nicht dem HERRN allein, der sei verbannt.
20 Und den Fremden sollst du nicht bedrängen und ihn nicht bedrücken, denn Fremde seid ihr im Land Ägypten gewesen.21 20 Die FremdlingeFremdlinge sollst du nicht schinden noch unterdrücken; denn ihr seid auch FremdlingeFremdlinge in Ägyptenland gewesen.
21 Keine Witwe und Waise sollt ihr bedrücken.22 21 Ihr sollt keine Witwen und Waisen bedrängen.
22 Wenn du sie irgend bedrückst, so werde ich, wenn sie irgendwie zu mir schreit, ihr Geschrei gewisslich erhören; 23 22 Wirst du sie bedrängen, so werden sie zu mir schreien, und ich werde ihr Schreien erhören;
23 und mein ZornZorn wird entbrennen, und ich werde euch mit dem SchwertSchwert töten, und eure Frauen sollen Witwen und eure KinderKinder Waisen werden.24 23 so wird mein ZornZorn ergrimmen, dass ich euch mit dem SchwertSchwert töte und eure Weiber Witwen und eure KinderKinder Waisen werden.
24 Wenn du meinem Volk, dem Armen bei dir, GeldGeld leihst, so sollst du ihm nicht sein wie ein Gläubiger6; ihr sollt ihm keinen ZinsZins auferlegen.25 24 Wenn du GeldGeld leihst einem aus meinem Volk, der arm ist bei dir, sollst du ihn nicht zu Schaden bringen und keinen WucherWucher an ihm treiben.
25 Wenn du irgend deines Nächsten Mantel7 zum PfandPfand nimmst, so sollst du ihm denselben zurückgeben, ehe die SonneSonne untergeht; 26 25 Wenn du von deinem Nächsten ein Kleid zum PfandePfande nimmst, sollst du es ihm wiedergeben, ehe die SonneSonne untergeht;
26 denn es ist seine einzige DeckeDecke, sein Kleid für seine Haut; worin soll er liegen? Und es wird geschehen, wenn er zu mir schreit, so werde ich ihn erhören, denn ich bin gnädig.27 26 denn sein Kleid ist seine einzige DeckeDecke seiner Haut, darin er schläft. Wird er aber zu mir schreien, so werde ich ihn erhören; denn ich bin gnädig.
27 Die RichterRichter sollst du nicht lästern, und einem Fürsten deines Volkes sollst du nicht fluchen.28 27 Den „GötternGöttern“ sollst du nicht fluchen, und den Obersten in deinem Volk sollst du nicht lästern.
28 Mit der Fülle deines Getreides und dem Ausfluss deiner Kelter8 sollst du nicht zögern. – Den erstgeborenen deiner Söhne sollst du mir geben.29 28 Deiner Frucht Fülle und Saft sollst du nicht zurückhalten. Deinen ersten SohnSohn sollst du mir geben.
29 Desgleichen sollst du mit deinem Ochsen tun und mit deinem Kleinvieh; sieben TageTage soll es bei seiner MutterMutter sein, am achten TagTag sollst du es mir geben. 30 29 So sollst du auch tun mit deinem Ochsen und SchafeSchafe. SiebenSieben TageTage lass es bei seiner MutterMutter sein, am achten TagTag sollst du mir’s geben.
30 Und heilige Männer sollt ihr mir sein, und FleischFleisch, das auf dem Feld zerrissen worden ist, sollt ihr nicht essen; ihr sollt es den Hunden vorwerfen.31 30 Ihr sollt heilige Leute vor mir sein; darum sollt ihr kein FleischFleisch essen, das auf dem Felde von Tieren zerrissen ist, sondern es vor die HundeHunde werfen.

Fußnoten

  • 1 d.h. dem Schläger des Diebes; O. so ist seinetwegen, d.h. des Diebes wegen; so auch V. 3
  • 2 O. ein Gartenland
  • 3 d.h. wahrsch. eine Dornhecke
  • 4 d.h. des Viehs
  • 5 S. die Vorrede
  • 6 Eig. jemand, der um Zins Geld ausleiht
  • 7 Eig. Obergewand, das als Decke benutzt wurde (Vergl. die Anm. zu Kap. 12,34; 5. Mose 22,30)
  • 8 W. mit deiner Fülle und deinem Ausfluss

Fußnoten

  • 1 bedeutet: Richter