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Elberfelder Übersetzung (Version 1.3 von bibelkommentare.de) (Vorwort)
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2. Mo. 21,27 Und wenn er den Zahn seines Knechtes oder den Zahn seiner Magd ausschlägt, so soll er ihn frei entlassen um seinen Zahn.
2. Mo. 21,28 Und wenn ein Ochse1 einen Mann oder eine Frau stößt, dass sie sterben { W. dass er stirbt}, so soll der Ochse gewisslich gesteinigt und sein Fleisch soll nicht gegessen werden; aber der Besitzer des Ochsen soll schuldlos sein.
2. Mo. 21,29 Wenn aber der Ochse vorher stößig war, und sein Besitzer ist gewarnt worden, und er hat ihn nicht verwahrt, und er tötet einen Mann oder eine Frau, so soll der Ochse gesteinigt und auch sein Besitzer soll getötet werden.
2. Mo. 21,30 Wenn ihm eine Sühne auferlegt wird, so soll er das Lösegeld seines Lebens geben nach allem, was ihm auferlegt wird.
2. Mo. 21,31 Mag er einen Sohn stoßen oder eine Tochter stoßen, so soll ihm nach diesem Recht getan werden.
2. Mo. 21,32 Wenn der Ochse einen Knecht stößt oder eine Magd, so soll sein Besitzer { W. er} ihrem Herrn 30 Silbersekel geben, und der Ochse soll gesteinigt werden.
2. Mo. 21,33 Und wenn jemand eine Grube öffnet oder wenn jemand eine Grube gräbt und sie nicht zudeckt, und es fällt ein Ochse oder ein Esel hinein,
2. Mo. 21,34 so soll es der Besitzer der Grube erstatten: Geld soll er dem Besitzer desselben zahlen { W. zurückgeben}, und das tote Tier soll ihm gehören.
2. Mo. 21,35 Und wenn jemandes Ochse den Ochsen seines Nächsten stößt, dass er stirbt, so sollen sie den lebenden Ochsen verkaufen und den Erlös { W. sein Geld} teilen, und auch den toten sollen sie teilen.
2. Mo. 21,36 Ist es aber bekannt gewesen, dass der Ochse vorher stößig war, und sein Besitzer hat ihn nicht verwahrt, so soll er gewisslich Ochsen für Ochsen erstatten, und der tote soll ihm gehören.
2. Mo. 21,37 Wenn jemand einen Ochsen stiehlt oder ein Stück Kleinvieh und schlachtet es oder verkauft es, so soll er fünf Ochsen erstatten für den Ochsen, und vier Stück Kleinvieh für das Stück. –
2. Mo. 22,1 Wenn der Dieb beim Einbruch betroffen wird, und er wird geschlagen, dass er stirbt, so ist es ihm {d.h. dem Schläger des Diebes; O. so ist seinetwegen, d.h. des Diebes wegen; so auch V. 3} keine Blutschuld;
2. Mo. 22,2 wenn die Sonne über ihm aufgegangen ist, so ist es ihm eine Blutschuld. Er soll gewisslich erstatten; wenn er nichts hat, soll er für seinen Diebstahl verkauft werden.
2. Mo. 22,3 Wenn das Gestohlene lebend in seiner Hand gefunden wird, es sei ein Ochse oder ein Esel oder ein Stück Kleinvieh, soll er das Doppelte erstatten.
2. Mo. 22,4 So jemand ein Feld oder einen Weingarten2 abweiden lässt und er sein Vieh hintreibt, und es weidet auf dem Feld eines anderen, so soll er es vom Besten seines Feldes und vom Besten seines Weingartens erstatten.
2. Mo. 22,5 Wenn Feuer ausbricht und Dornen {d.h. wahrsch. eine Dornhecke} erreicht, und es wird ein Garbenhaufen verzehrt, oder das stehende Getreide oder das Feld, so soll der gewisslich erstatten, der den Brand angezündet hat.
2. Mo. 22,6 So jemand seinem Nächsten Geld oder Geräte in Verwahrung gibt, und es wird aus dem Haus dieses Mannes gestohlen wenn der Dieb gefunden wird, so soll er das Doppelte erstatten.
2. Mo. 22,7 Wenn der Dieb nicht gefunden wird, so soll der Besitzer des Hauses vor die Richter treten, ob er nicht seine Hand nach der Habe seines Nächsten ausgestreckt hat.
2. Mo. 22,8 Bei jedem Fall von Veruntreuung bezüglich eines Ochsen, eines Esels, eines Stückes Kleinvieh, eines Kleides, bezüglich alles Verlorenen, wovon man sagt: „Das ist es“, soll beider Sache vor die Richter kommen; wen die Richter schuldig sprechen, der soll seinem Nächsten das Doppelte erstatten.
2. Mo. 22,9 So jemand seinem Nächsten einen Esel oder einen Ochsen oder ein Stück Kleinvieh oder irgendein Vieh in Verwahrung gibt, und es stirbt oder wird beschädigt oder weggeführt, und niemand sieht es,
2. Mo. 22,11 Und wenn es ihm wirklich gestohlen worden ist, so soll er es seinem Besitzer erstatten.
2. Mo. 22,12 Wenn es aber zerrissen worden ist, so soll er es als Zeugnis bringen; er soll das Zerrissene nicht erstatten.
2. Mo. 22,13 Und wenn jemand von seinem Nächsten ein Stück Vieh entlehnt, und es wird beschädigt oder stirbt war sein Besitzer nicht dabei, so soll er es gewisslich erstatten.
2. Mo. 22,14 Wenn sein Besitzer dabei war, soll er es nicht erstatten. Wenn es gemietet war, so ist es für seine Miete gekommen.
2. Mo. 22,15 Und wenn jemand eine Jungfrau betört, die nicht verlobt ist, und liegt bei ihr, so soll er sie gewisslich durch eine Heiratsgabe sich zur Frau erkaufen.

Fußnoten

  • 1 Eig. ein Stück Rindvieh; so auch in den folgenden Kapiteln
  • 2 O. ein Gartenland

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