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Es wurden 45524 Vorkommen in 22455 Bibelstellen gefunden. Zeige Seite 59 von 899.
2. Mo. 21,3
2. Mo. 21,3
Wenn er allein1 gekommen ist, soll er allein ausgehen ; wenn er einer Frau Mann war, soll seine Frau mit ihm ausgehen .
2. Mo. 21,4
2. Mo. 21,4
Wenn sein Herr ihm eine Frau gegeben und sie ihm Söhne oder Töchter geboren hat, so sollen die Frau und ihre Kinder ihrem Herrn gehören , und er soll allein ausgehen .
2. Mo. 21,5
2. Mo. 21,5
Wenn aber der Knecht etwa sagt : Ich liebe meinen Herrn , meine Frau und meine Kinder , ich will nicht frei ausgehen ,
2. Mo. 21,6
2. Mo. 21,6
so soll sein Herr ihn vor die Richter {H. Elohim: Götter. So auch Kap. 22,8.9; vergl. Ps. 82} bringen und ihn an die Tür oder an den Pfosten stellen , und sein Herr soll ihm das Ohr mit einer Pfrieme durchbohren ; und er soll ihm dienen auf ewig .
2. Mo. 21,7
2. Mo. 21,7
Und wenn jemand seine Tochter zur Magd verkauft , soll sie nicht ausgehen , wie die Knechte ausgehen .
2. Mo. 21,8
2. Mo. 21,8
Wenn sie in den Augen ihres Herrn missfällig ist, die er für sich bestimmt hatte, so lasse er sie loskaufen : er soll nicht Macht haben, sie an ein fremdes Volk zu verkaufen , weil er treulos an ihr gehandelt hat.
2. Mo. 21,10
2. Mo. 21,10
Wenn er sich {And. üb.: ihm} eine andere nimmt , so soll er ihre Nahrung , ihre Kleidung , und ihre Beiwohnung nicht vermindern .
2. Mo. 21,11
2. Mo. 21,11
Und wenn er ihr diese drei Dinge nicht tut , so soll sie umsonst ausgehen , ohne Geld .
2. Mo. 21,13
2. Mo. 21,13
hat er ihm aber nicht nachgestellt , und Gott hat es seiner Hand begegnen lassen , so werde ich dir einen Ort bestimmen , wohin er fliehen soll.
2. Mo. 21,14
2. Mo. 21,14
Und wenn jemand gegen seinen Nächsten vermessen handelt , dass er ihn umbringt mit Hinterlist – von meinem Altar sollst du ihn wegnehmen , dass er sterbe .
2. Mo. 21,18
2. Mo. 21,18
Und wenn Männer streiten , und einer schlägt den anderen mit einem Stein oder mit der Faust , und er stirbt nicht , sondern wird bettlägerig :
2. Mo. 21,19
2. Mo. 21,19
wenn er aufsteht und draußen an seinem Stab wandelt, so soll der Schläger schuldlos sein; nur so soll er sein Versäumnis2 erstatten und ihn völlig heilen lassen.
2. Mo. 21,22
2. Mo. 21,22
Und wenn Männer sich streiten und stoßen eine schwangere Frau , dass ihr die Frucht abgeht, und es geschieht kein Schaden , so soll er gewisslich an Geld gestraft werden, jenachdem der Mann der Frau ihm auferlegen wird, und er soll es geben durch die Richter3.
2. Mo. 21,23
2. Mo. 21,23
Wenn aber Schaden geschieht , so sollst du geben Leben um Leben ,
2. Mo. 21,24
2. Mo. 21,24
Auge um Auge , Zahn um Zahn , Hand um Hand , Fuß um Fuß ,
2. Mo. 21,26
2. Mo. 21,26
Und wenn jemand in das Auge seines Knechtes oder in das Auge seiner Magd schlägt und verdirbt es, so soll er ihn frei entlassen um sein Auge .
2. Mo. 21,27
2. Mo. 21,27
Und wenn er den Zahn seines Knechtes oder den Zahn seiner Magd ausschlägt , so soll er ihn frei entlassen um seinen Zahn .
2. Mo. 21,28
2. Mo. 21,28
Und wenn ein Ochse {Eig. ein Stück Rindvieh; so auch in den folgenden Kapiteln} einen Mann oder eine Frau stößt , dass sie sterben4, so soll der Ochse gewisslich gesteinigt und sein Fleisch soll nicht gegessen werden; aber der Besitzer des Ochsen soll schuldlos sein.
2. Mo. 21,29
2. Mo. 21,29
Wenn aber der Ochse vorher stößig war, und sein Besitzer ist gewarnt worden, und er hat ihn nicht verwahrt , und er tötet einen Mann oder eine Frau , so soll der Ochse gesteinigt und auch sein Besitzer soll getötet werden.
2. Mo. 21,30
2. Mo. 21,30
Wenn ihm eine Sühne auferlegt wird, so soll er das Lösegeld seines Lebens geben nach allem , was ihm auferlegt wird.
2. Mo. 21,35
2. Mo. 21,35
Und wenn jemandes Ochse den Ochsen seines Nächsten stößt , dass er stirbt , so sollen sie den lebenden Ochsen verkaufen und den Erlös5 teilen , und auch den toten sollen sie teilen .
2. Mo. 21,36
2. Mo. 21,36
Ist es aber bekannt gewesen, dass der Ochse vorher stößig war, und sein Besitzer hat ihn nicht verwahrt , so soll er gewisslich Ochsen für Ochsen erstatten , und der tote soll ihm gehören .
2. Mo. 22,1
2. Mo. 22,1
Wenn der Dieb beim Einbruch betroffen wird, und er wird geschlagen , dass er stirbt , so ist es ihm {d.h. dem Schläger des Diebes; O. so ist seinetwegen, d.h. des Diebes wegen; so auch V. 3} keine Blutschuld ;
2. Mo. 22,2
2. Mo. 22,2
wenn die Sonne über ihm aufgegangen ist, so ist es ihm eine Blutschuld . Er soll gewisslich erstatten ; wenn er nichts hat, soll er für seinen Diebstahl verkauft werden.
2. Mo. 22,4
2. Mo. 22,4
So jemand ein Feld oder einen Weingarten6 abweiden lässt und er sein Vieh hintreibt , und es weidet auf dem Feld eines anderen , so soll er es vom Besten seines Feldes und vom Besten seines Weingartens erstatten .
Fußnoten
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