3. Mose 25 – Studienbibel

Elberfelder Übersetzung (Version 1.3 von bibelkommentare.de) (Vorwort)
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Ansicht
ELB-BK Luther 1912
1 Und der HERR redete zu MoseMose auf dem BergBerg SinaiSinai und sprach:1 Und der HERR redete mit MoseMose auf dem BergeBerge SinaiSinai und sprach:
2 Rede zu den KindernKindern IsraelIsrael und sprich zu ihnen: Wenn ihr in das Land kommt, das ich euch geben werde, so soll das Land dem HERRN einen SabbatSabbat feiern1.2 Rede mit den KindernKindern IsraelIsrael und sprich zu ihnen: Wenn ihr in das Land kommt, das ich euch geben werde, so soll das Land seinen SabbatSabbat dem HERRN feiern,
3 Sechs JahreJahre sollst du dein Feld besäen und sechs JahreJahre deinen WeinbergWeinberg beschneiden und den Ertrag des Landes2 einsammeln.3 dass du sechs JahreJahre dein Feld besäest und sechs JahreJahre deinen WeinbergWeinberg beschneidest und sammlest die Früchte ein;
4 Aber im siebten JahrJahr soll ein SabbatSabbat der RuheRuhe für das Land sein, ein SabbatSabbat dem HERRN; dein Feld sollst du nicht besäen und deinen WeinbergWeinberg nicht beschneiden;4 aber im siebenten JahrJahr soll das Land seinen großen SabbatSabbat dem HERRN feiern, darin du dein Feld nicht besäen noch deinen WeinbergWeinberg beschneiden sollst.
5 den Nachwuchs deiner ErnteErnte sollst du nicht einernten, und die TraubenTrauben deines unbeschnittenen Weinstocks sollst du nicht abschneiden: Es soll ein JahrJahr der RuheRuhe für das Land sein.5 Was aber von selber nach deiner ErnteErnte wächst, sollst du nicht ernten, und die TraubenTrauben, so ohne deine Arbeit wachsen, sollst du nicht lesen, dieweil es ein SabbatjahrSabbatjahr des Landes ist.
6 Und der SabbatSabbat des Landes soll euch zur Speise dienen3, dir und deinem KnechtKnecht und deiner MagdMagd und deinem TagelöhnerTagelöhner und deinem Beisassen, die sich bei dir aufhalten;6 Aber was das Land während seines SabbatsSabbats trägt, davon sollt ihr essen, du und dein KnechtKnecht, deine MagdMagd, dein TagelöhnerTagelöhner, dein Beisass, dein FremdlingFremdling bei dir,
7 und deinem ViehVieh und den wilden Tieren, die in deinem Land sind, soll all sein Ertrag zur Speise dienen.7 dein ViehVieh und die TiereTiere in deinem Lande; alle Früchte sollen Speise sein.
8 Und du sollst dir sieben JahrsabbateJahrsabbate zählen, siebenmal sieben JahreJahre, so dass die TageTage von sieben Jahrsabbaten dir 49 JahreJahre ausmachen.8 Und du sollst zählen solcher SabbatjahreSabbatjahre sieben, dass sieben JahreJahre siebenmal gezählt werden, und die ZeitZeit der sieben SabbatjahreSabbatjahre mache neunundvierzig JahreJahre.
9 Und du sollst im 7. Monat, am 10. des Monats, den Posaunenschall4 ergehen lassen; an dem VersöhnungstagVersöhnungstag sollt ihr die Posaune ergehen lassen durch euer ganzes Land. 9 Da sollst du die Posaune lassen blasen durch all euer Land am zehnten TageTage des siebenten Monats, eben am TageTage der VersöhnungVersöhnung.
10 Und ihr sollt das JahrJahr des 50. JahresJahres heiligen und sollt im Land FreiheitFreiheit ausrufen für alle seine Bewohner. Ein Jubeljahrjahr5 soll es euch sein, und ihr werdet jeder wieder zu seinem Eigentum kommen, und jeder zurückkehren zu seinem GeschlechtGeschlecht. 10 Und ihr sollt das fünfzigste JahrJahr heiligen und sollt ein Freijahr ausrufen im Lande allen, die darin wohnen; denn es ist euer Halljahr. Da soll ein jeglicher bei euch wieder zu seiner Habe und zu seinem GeschlechtGeschlecht kommen;
11 Ein Jubeljahrjahr soll dasselbe, das JahrJahr des 50. JahresJahres, euch sein; ihr sollt nicht säen und seinen Nachwuchs nicht ernten und seine unbeschnittenen Weinstöcke nicht lesen6; 11 denn das fünfzigste JahrJahr ist euer Halljahr. Ihr sollt nicht säen, – auch was von selber wächst, nicht ernten, – auch was ohne Arbeit wächst im WeinbergeWeinberge, nicht lesen;
12 denn ein Jubeljahr ist es: Es soll euch heilig sein; vom Feld weg sollt ihr seinen Ertrag essen.12 denn das Halljahr soll unter euch heilig sein. Ihr sollt aber essen, was das Feld trägt.
13 In diesem Jahr des JubelsJahr des Jubels sollt ihr jeder wieder zu seinem Eigentum kommen. 13 Das ist das Halljahr, da jedermann wieder zu dem Seinen kommen soll.
14 Und wenn ihr eurem Nächsten etwas verkauft oder von der Hand eures Nächsten etwas kauft, so soll keiner seinen BruderBruder bedrücken7.14 Wenn du nun etwas deinem Nächsten verkaufst oder ihm etwas abkaufst, soll keiner seinen BruderBruder übervorteilen,
15 Nach der Zahl der JahreJahre seit dem Jubeljahrejahre sollst du von deinem Nächsten kaufen, nach der Zahl der Erntejahre soll er dir verkaufen.15 sondern nach der Zahl der JahreJahre vom Halljahr an sollst du es von ihm kaufen; und was die JahreJahre hernach tragen mögen, so hoch soll er dir’s verkaufen.
16 Nach Verhältnis der größeren Zahl von Jahren sollst du ihm den Kaufpreis vermehren, und nach Verhältnis der geringeren Zahl von Jahren sollst du ihm den Kaufpreis mindern; denn eine Zahl von Ernten verkauft er dir. 16 Nach der Menge der JahreJahre sollst du den Kauf steigern, und nach der Wenige der JahreJahre sollst du den Kauf verringern; denn er soll dir’s, nach dem es tragen mag, verkaufen.
17 Und so soll keiner von euch seinen Nächsten bedrücken8, und du sollst dich fürchten vor deinem GottGott; denn ich bin der HERR, euer GottGott.17 So übervorteile nun keiner seinen Nächsten, sondern fürchte dich vor deinem GottGott; denn ich bin der HERR, euer GottGott.
18 Und so tut meine SatzungenSatzungen, und beobachtet meine Rechte und tut sie, so werdet ihr sicher wohnen in eurem Land. 18 Darum tut nach meinen SatzungenSatzungen und haltet meine Rechte, dass ihr darnach tut, auf dass ihr im Lande sicher wohnen möget.
19 Und das Land wird seine Frucht geben, und ihr werdet essen bis zur Sättigung und sicher in demselben wohnen. 19 Denn das Land soll euch seine Früchte geben, dass ihr zu essen genug habet und sicher darin wohnet.
20 Und wenn ihr sprecht: Was sollen wir im siebten JahrJahr essen? Siehe, wir säen nicht, und unseren Ertrag sammeln wir nicht ein –:20 Und ob du würdest sagen: Was sollen wir essen im siebenten JahrJahr? denn wir säen nicht, so sammeln wir auch kein Getreide ein:
21 ich werde euch ja im sechsten JahrJahr meinen Segen entbieten, dass es den Ertrag für drei JahreJahre bringe;21 da will ich meinem Segen über euch im sechsten JahrJahr gebieten, dass er soll dreier JahrJahr Getreide machen,
22 und wenn ihr im achten JahrJahr sät, werdet ihr noch vom alten Ertrag essen; bis ins neunte JahrJahr, bis sein Ertrag einkommt, werdet ihr AltesAltes essen.22 dass ihr säet im achten JahrJahr und von dem alten Getreide esset bis in das neunte JahrJahr, dass ihr vom alten esset, bis wieder neues Getreide kommt.
23 Und das Land soll nicht für immer verkauft werden, denn mein ist das Land; denn Fremde und Beisassen seid ihr bei mir.23 Darum sollt ihr das Land nicht verkaufen für immer; denn das Land ist mein, und ihr seid FremdlingeFremdlinge und Gäste vor mir.
24 Und im ganzen Land eures Eigentums sollt ihr dem Land Lösung gestatten.24 Und sollt in all eurem Lande das Land zu lösen geben.
25 Wenn dein BruderBruder verarmt und von seinem Eigentum verkauft, so mag9 sein LöserLöser, sein nächster Verwandter, kommen und das Verkaufte seines BrudersBruders lösen.25 Wenn dein BruderBruder verarmt, und verkauft dir seine Habe, und sein nächster Verwandter kommt zu ihm, dass er’s löse, so soll er’s lösen, was sein BruderBruder verkauft hat.
26 Und wenn jemand keinen LöserLöser hat, und seine Hand erwirbt und findet, was zu seiner Lösung hinreicht, 26 Wenn aber jemand keinen LöserLöser hat und kann mit seiner Hand so viel zuwege bringen, dass er’s löse,
27 so soll er die JahreJahre seines Verkaufs berechnen und das Übrige dem MannMann zurückzahlen, an den er verkauft hat, und so wieder zu seinem Eigentum kommen.27 so soll er rechnen von dem JahrJahr, da er’s verkauft hat, und was noch übrig ist, dem Käufer wiedergeben und also wieder zu seiner Habe kommen.
28 Und wenn seine Hand nicht gefunden hat, was hinreicht, um ihm zurückzuzahlen, so soll das von ihm Verkaufte in der Hand des Käufers desselben bleiben bis zum JubeljahrJubeljahr; und im Jubeljahre soll es frei ausgehen, und er soll wieder zu seinem Eigentum kommen. 28 Kann aber seine Hand nicht so viel finden, dass er’s ihm wiedergebe, so soll, was er verkauft hat, in der Hand des Käufers sein bis zum Halljahr; in demselben soll es frei werden und er wieder zu seiner Habe kommen.
29 Und wenn jemand ein Wohnhaus in einer ummauerten Stadt verkauft, so soll sein Lösungsrecht bestehen bis zum Ende des JahresJahres seines Verkaufs; ein volles JahrJahr soll sein Lösungsrecht bestehen.29 Wer ein Wohnhaus verkauft in einer Stadt mit Mauern, der hat ein ganzes JahrJahr Frist, dasselbe wieder zu lösen; das soll die ZeitZeit sein, darin er es lösen kann.
30 Wenn es aber nicht gelöst wird, bis ihm ein ganzes JahrJahr voll ist, so soll das HausHaus, das in der ummauerten Stadt ist, für immer dem Käufer desselben verbleiben, bei seinen GeschlechternGeschlechtern; es soll im Jubeljahre nicht frei ausgehen.30 Wo er’s aber nicht löst, ehe denn das ganze JahrJahr um ist, so soll’s der Käufer für immer behalten und seine Nachkommen, und es soll nicht frei werden im Halljahr.
31 Aber die Häuser der DörferDörfer, die keine Mauer ringsum haben, sollen dem Feld des Landes gleichgeachtet werden; es soll Lösungsrecht für sie sein, und im Jubeljahre sollen sie frei ausgehen.31 Ist’s aber ein HausHaus auf dem DorfeDorfe, um das keine Mauer ist, das soll man dem Feld des Landes gleich rechnen, und es soll können los werden und im Halljahr frei werden.
32 Und was die Städte der LevitenLeviten, die Häuser der Städte ihres Eigentums betrifft, so soll ein ewiges Lösungsrecht für die LevitenLeviten sein.32 Die Städte der LevitenLeviten aber, nämlich die Häuser in den Städten, darin ihre Habe ist, können immerdar gelöst werden.
33 Und wenn jemand von einem der LevitenLeviten löst, so soll das verkaufte HausHaus in der Stadt seines10 Eigentums im Jubeljahre frei ausgehen; denn die Häuser der Städte der LevitenLeviten sind ihr Eigentum unter den KindernKindern IsraelIsrael.33 Wer etwas von den LevitenLeviten löst, der soll’s verlassen im Halljahr, es sei HausHaus oder Stadt, das er besessen hat; denn die Häuser in den Städten der LevitenLeviten sind ihre Habe unter den KindernKindern IsraelIsrael.
34 Aber das Feld des Bezirks ihrer Städte soll nicht verkauft werden, denn es gehört ihnen als ewiges Eigentum.34 Aber das Feld vor ihren Städten soll man nicht verkaufen; denn das ist ihr Eigentum ewiglich.
35 Und wenn dein BruderBruder verarmt und seine Hand bei dir wankend wird, so sollst du ihn unterstützen; wie der Fremde und der BeisasseBeisasse soll er bei dir leben.35 Wenn dein BruderBruder verarmt und neben dir abnimmt, so sollst du ihn aufnehmen als einen FremdlingFremdling oder Gast, dass er lebe neben dir,
36 Du sollst nicht ZinsZins und Wucher11 von ihm nehmen und sollst dich fürchten vor deinem GottGott, damit dein BruderBruder bei dir lebe.36 und sollst nicht ZinsenZinsen von ihm nehmen noch WucherWucher, sondern sollst dich vor deinem GottGott fürchten, auf dass dein BruderBruder neben dir leben könne.
37 Dein GeldGeld sollst du ihm nicht um ZinsZins geben und deine Nahrungsmittel nicht um WucherWucher geben. 37 Denn du sollst ihm dein GeldGeld nicht auf ZinsenZinsen leihen noch deine Speise auf WucherWucher austun.
38 Ich bin der HERR, euer GottGott, der ich euch aus dem Land Ägypten herausgeführt habe, um euch das Land KanaanKanaan zu geben, um euer GottGott zu sein.38 Denn ich bin der HERR, euer GottGott, der euch aus Ägyptenland geführt hat, dass ich euch das Land KanaanKanaan gäbe und euer GottGott wäre.
39 Und wenn dein BruderBruder bei dir verarmt und sich dir verkauft, so sollst du ihn nicht Sklavendienst tun lassen; 39 Wenn dein BruderBruder verarmt neben dir und verkauft sich dir, so sollst du ihn nicht lassen dienen als einen Leibeigenen;
40 wie ein TagelöhnerTagelöhner, wie ein BeisasseBeisasse soll er bei dir sein; bis zum JubeljahrJubeljahr soll er bei dir dienen.40 sondern wie ein TagelöhnerTagelöhner und Gast soll er bei dir sein und bis an das Halljahr bei dir dienen.
41 Dann soll er frei von dir ausgehen, er und seine KinderKinder mit ihm, und zu seinem GeschlechtGeschlecht zurückkehren und wieder zu dem Eigentum seiner VäterVäter kommen. 41 Dann soll er von dir frei ausgehen und seine KinderKinder mit ihm und soll wiederkommen zu seinem GeschlechtGeschlecht und zu seiner VäterVäter Habe.
42 Denn sie sind meine KnechteKnechte, die ich aus dem Land Ägypten herausgeführt habe; sie sollen nicht verkauft werden, wie man Sklaven verkauft.42 Denn sie sind meine KnechteKnechte, die ich aus Ägyptenland geführt habe; darum soll man sie nicht auf leibeigene WeiseWeise verkaufen.
43 Du sollst nicht mit Härte über ihn herrschen und sollst dich fürchten vor deinem GottGott.43 Und sollst nicht mit Strenge über sie herrschen, sondern dich fürchten vor deinem GottGott.
44 Was aber deinen KnechtKnecht und deine MagdMagd12 betrifft, die du haben wirst: Von den NationenNationen, die rings um euch her sind, von ihnen mögt ihr KnechtKnecht und MagdMagd kaufen.44 Willst du aber leibeigene KnechteKnechte und Mägde haben, so sollst du sie kaufen von den HeidenHeiden, die um euch her sind,
45 Und auch von den KindernKindern der Beisassen, die sich bei euch aufhalten, von ihnen mögt ihr kaufen und von ihrem GeschlechtGeschlecht, das bei euch ist, das sie in eurem Land gezeugtgezeugt haben; und sie mögen euch zum Eigentum sein, 45 und auch von den KindernKindern der Gäste, die FremdlingeFremdlinge unter euch sind, und von ihren Nachkommen, die sie bei euch in eurem Lande zeugenzeugen; dieselben mögt ihr zu eigen haben
46 und ihr mögt sie euren Söhnen nach euch vererben, um sie als Eigentum zu besitzen. Diese mögt ihr auf ewig dienen lassen; aber über eure BrüderBrüder, die KinderKinder IsraelIsrael, sollt ihr nicht einer über den anderen herrschen mit Härte.46 und sollt sie besitzen und eure KinderKinder nach euch zum Eigentum für und für; die sollt ihr leibeigene KnechteKnechte sein lassen. Aber von euren BrüdernBrüdern, den KindernKindern IsraelIsrael, soll keiner über den anderen herrschen mit Strenge.
47 Und wenn die Hand eines Fremden oder eines Beisassen bei dir etwas erwirbt, und dein BruderBruder bei ihm verarmt und sich dem Fremden, dem Beisassen bei dir, oder einem Sprössling aus dem GeschlechtGeschlecht des Fremden verkauft, 47 Wenn irgendein FremdlingFremdling oder Gast bei dir zunimmt und dein BruderBruder neben ihm verarmt und sich dem FremdlingFremdling oder Gast bei dir oder jemand von seinem Stamm verkauft,
48 so soll, nachdem er sich verkauft hat, Lösungsrecht für ihn sein; einer von seinen BrüdernBrüdern mag13 ihn lösen.48 so soll er nach seinem Verkaufen Recht haben, wieder frei zu werden, und es mag ihn jemand unter seinen BrüdernBrüdern lösen,
49 Entweder sein Onkel oder der SohnSohn seines Onkels mag ihn lösen, oder einer von seinen nächsten Blutsverwandten aus seinem GeschlechtGeschlecht mag ihn lösen; oder hat seine Hand etwas erworben, so mag er sich selbst lösen. 49 oder sein Vetter oder Vetters SohnSohn oder sonst ein Blutsfreund seines GeschlechtsGeschlechts; oder so seine Hand so viel erwirbt, so soll er selbst sich lösen.
50 Und er soll mit seinem Käufer rechnen von dem JahrJahr an, da er sich ihm verkauft hat, bis zum JubeljahrJubeljahr; und der PreisPreis, für den er sich verkauft hat, soll der Zahl der JahreJahre gemäß sein; nach den Tagen eines TagelöhnersTagelöhners soll er bei ihm sein14. 50 Und soll mit seinem Käufer rechnen von dem JahrJahr an, da er sich verkauft hatte, bis aufs Halljahr; und das GeldGeld, darum er sich verkauft hat, soll nach der Zahl der JahreJahre gerechnet werden, als wäre er die ganze ZeitZeit TagelöhnerTagelöhner bei ihm gewesen.
51 Wenn der JahreJahre noch viele sind, so soll er nach ihrem Verhältnis seine Lösung von seinem Kaufgeld zurückzahlen;51 Sind noch viele JahreJahre bis an das Halljahr, so soll er nach denselben desto mehr zu seiner Lösung wiedergeben von dem GeldeGelde, darum er gekauft ist.
52 und wenn wenig übrig ist an den Jahren bis zum JubeljahrJubeljahr, so soll er es ihm berechnen: nach Verhältnis seiner JahreJahre soll er seine Lösung zurückzahlen. 52 Sind aber wenig JahreJahre übrig bis ans Halljahr, so soll er auch darnach wiedergeben zu seiner Lösung.
53 Wie ein TagelöhnerTagelöhner soll er JahrJahr für JahrJahr bei ihm sein; er soll nicht vor deinen AugenAugen mit Härte über ihn herrschen.53 Als TagelöhnerTagelöhner soll er von JahrJahr zu JahrJahr bei ihm sein, und sollst nicht lassen mit Strenge über ihn herrschen vor deinen AugenAugen.
54 Und wenn er nicht in dieser WeiseWeise gelöst wird, so soll er im JubeljahrJubeljahr frei ausgehen, er und seine KinderKinder mit ihm.54 Wird er aber auf diese WeiseWeise sich nicht lösen, so soll er im Halljahr frei ausgehen und seine KinderKinder mit ihm.
55 Denn mir sind die KinderKinder IsraelIsrael KnechteKnechte; meine KnechteKnechte sind sie, die ich aus dem Land Ägypten herausgeführt habe. Ich bin der HERR, euer GottGott.55 Denn die KinderKinder IsraelIsrael sind meine KnechteKnechte, die ich aus Ägyptenland geführt habe. Ich bin der HERR, euer GottGott.

Fußnoten

  • 1 Eig. ruhen
  • 2 W. seinen Ertrag
  • 3 S. V. 12
  • 4 Eig. die Lärmposaune
  • 5 Eig. Halljahr; H. Jobel: Schall, Hall
  • 6 Eig. abschneiden
  • 7 O. übervorteilen
  • 8 O. übervorteilen
  • 9 O. soll
  • 10 d.h. des Leviten, der verkauft hat
  • 11 Eig. Aufschlag bei der Rückerstattung entlehnter Nahrungsmittel
  • 12 O. deinen Sklaven und deine Sklavin
  • 13 O. soll
  • 14 d.h. seine Arbeitszeit soll derjenigen eines Tagelöhners entsprechend ihm angerechnet werden