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Elberfelder Übersetzung (Version 1.3 von bibelkommentare.de) (Vorwort)
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3. Mo. 25,21 ich werde euch ja im sechsten Jahr meinen Segen entbieten, dass es den Ertrag für drei Jahre bringe;
3. Mo. 25,23 Und das Land soll nicht für immer verkauft werden, denn mein ist das Land; denn Fremde und Beisassen seid ihr bei mir.
3. Mo. 25,25 Wenn dein Bruder verarmt und von seinem Eigentum verkauft, so mag1 sein Löser, sein nächster Verwandter, kommen und das Verkaufte seines Bruders lösen.
3. Mo. 25,27 so soll er die Jahre seines Verkaufs berechnen und das Übrige dem Mann zurückzahlen, an den er verkauft hat, und so wieder zu seinem Eigentum kommen.
3. Mo. 25,31 Aber die Häuser der Dörfer, die keine Mauer ringsum haben, sollen dem Feld des Landes gleichgeachtet werden; es soll Lösungsrecht für sie sein, und im Jubeljahre sollen sie frei ausgehen.
3. Mo. 25,41 Dann soll er frei von dir ausgehen, er und seine Kinder mit ihm, und zu seinem Geschlecht zurückkehren und wieder zu dem Eigentum seiner Väter kommen.
3. Mo. 25,42 Denn sie sind meine Knechte, die ich aus dem Land Ägypten herausgeführt habe; sie sollen nicht verkauft werden, wie man Sklaven verkauft.
3. Mo. 25,43 Du sollst nicht mit Härte über ihn herrschen und sollst dich fürchten vor deinem Gott.
3. Mo. 25,44 Was aber deinen Knecht und deine Magd2 betrifft, die du haben wirst: Von den Nationen, die rings um euch her sind, von ihnen mögt ihr Knecht und Magd kaufen.
3. Mo. 25,45 Und auch von den Kindern der Beisassen, die sich bei euch aufhalten, von ihnen mögt ihr kaufen und von ihrem Geschlecht, das bei euch ist, das sie in eurem Land gezeugt haben; und sie mögen euch zum Eigentum sein,
3. Mo. 25,46 und ihr mögt sie euren Söhnen nach euch vererben, um sie als Eigentum zu besitzen. Diese mögt ihr auf ewig dienen lassen; aber über eure Brüder, die Kinder Israel, sollt ihr nicht einer über den anderen herrschen mit Härte.
3. Mo. 25,48 so soll, nachdem er sich verkauft hat, Lösungsrecht für ihn sein; einer von seinen Brüdern mag3 ihn lösen.
3. Mo. 25,49 Entweder sein Onkel oder der Sohn seines Onkels mag ihn lösen, oder einer von seinen nächsten Blutsverwandten aus seinem Geschlecht mag ihn lösen; oder hat seine Hand etwas erworben, so mag er sich selbst lösen.
3. Mo. 25,50 Und er soll mit seinem Käufer rechnen von dem Jahr an, da er sich ihm verkauft hat, bis zum Jubeljahr; und der Preis, für den er sich verkauft hat, soll der Zahl der Jahre gemäß sein; nach den Tagen eines Tagelöhners soll er bei ihm sein4.
3. Mo. 25,53 Wie ein Tagelöhner soll er Jahr für Jahr bei ihm sein; er soll nicht vor deinen Augen mit Härte über ihn herrschen.
3. Mo. 25,54 Und wenn er nicht in dieser Weise gelöst wird, so soll er im Jubeljahr frei ausgehen, er und seine Kinder mit ihm.
3. Mo. 25,55 Denn mir sind die Kinder Israel Knechte; meine Knechte sind sie, die ich aus dem Land Ägypten herausgeführt habe. Ich bin der HERR, euer Gott.
3. Mo. 26,1 Ihr sollt euch keine Götzen machen und sollt euch kein geschnitztes Bild und keine Bildsäule aufrichten, und keinen Stein mit Bildwerk sollt ihr in eurem Land setzen, um euch davor niederzubeugen; denn ich bin der HERR, euer Gott.
3. Mo. 26,2 Meine Sabbate sollt ihr beobachten, und mein Heiligtum sollt ihr fürchten. Ich bin der HERR.
3. Mo. 26,3 Wenn ihr in meinen Satzungen wandelt und meine Gebote beobachtet und sie tut,
3. Mo. 26,9 Und ich werde mich zu euch wenden und euch fruchtbar machen und euch vermehren und meinen Bund mit euch aufrechthalten;
3. Mo. 26,11 Und ich werde meine Wohnung in eure Mitte setzen, und meine Seele wird euch nicht verabscheuen;
3. Mo. 26,12 und ich werde in eurer Mitte wandeln und werde euer Gott sein, und ihr werdet mein Volk sein.
3. Mo. 26,14 Wenn ihr mir aber nicht gehorcht und nicht alle diese Gebote tut,
3. Mo. 26,15 und wenn ihr meine Satzungen verachtet5, und eure Seele meine Rechte verabscheut, so dass ihr nicht alle meine Gebote tut, und dass ihr meinen Bund brecht,

Fußnoten

  • 1 O. soll
  • 2 O. deinen Sklaven und deine Sklavin
  • 3 O. soll
  • 4 d.h. seine Arbeitszeit soll derjenigen eines Tagelöhners entsprechend ihm angerechnet werden
  • 5 O. verwerft

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