4. Mose 35 – Studienbibel

Elberfelder Übersetzung (Version 1.3 von bibelkommentare.de) (Vorwort)
Die Bibel durchsuchen
  • ELB-BK – Elberfelder Übersetzung (V. 1.3 von bibelkommentare.de)
  • ELB-CSV – Elberfelder Übersetzung (Edition CSV Hückeswagen)
  • ELB 1932 – Unrevidierte Elberfelder Übersetzung von 1932
  • Luther 1912 – Luther-Übersetzung von 1912
  • New Darby (EN) – Neue englische Darby-Übersetzung
  • Old Darby (EN) – Alte englische Darby-Übersetzung
  • KJV – Englische King James V. von 1611/1769 mit Strongs
  • Darby (FR) – Französische Darby-Übersetzung
  • Dutch SV – Dutch Statenvertaling
  • Persian – Persian Standard Bible of 1895 (Old Persian)
  • WHNU – Westcott-Hort mit NA27- und UBS4-Varianten
  • BYZ – Byzantischer Mehrheitstext
  • WLC – Westminster Leningrad Codex
  • LXX – Septuaginta (LXX)
Ansicht
ELB-BK Luther 1912
1 Und der HERR redete zu MoseMose in den Ebenen MoabsMoabs, am JordanJordan von JerichoJericho, und sprach:1 Und der HERR redete mit MoseMose auf den Gefilde der MoabiterMoabiter am JordanJordan gegenüber JerichoJericho und sprach:
2 Gebiete den KindernKindern IsraelIsrael, dass sie von ihrem Erbbesitztum den LevitenLeviten Städte zum Wohnen geben; und zu den Städten sollt ihr einen Bezirk1 rings um dieselben her den LevitenLeviten geben. 2 Gebiete den KindernKindern IsraelIsrael, dass sie den LevitenLeviten Städte geben von ihren Erbgütern zur Wohnung;
3 Und die Städte seien ihnen zum Wohnen, und deren Bezirke seien für ihr ViehVieh und für ihre Habe und für alle ihre TiereTiere.3 dazu die Vorstädte um die Städte her sollt ihr den LevitenLeviten auch geben, dass sie in den Städten wohnen und in den Vorstädten ihr ViehVieh und Gut und allerlei TiereTiere haben.
4 Und die Bezirke der Städte, die ihr den LevitenLeviten geben sollt, sollen von der Stadtmauer nach außen hin 1000 Ellen betragen ringsum; 4 Die Weite aber der Vorstädte, die ihr den LevitenLeviten gebt, soll tausend Ellen draußen vor der Stadtmauer umher haben.
5 und ihr sollt außerhalb der Stadt auf der Ostseite 2000 Ellen abmessen, und auf der Südseite 2000 Ellen, und auf der Westseite 2000 Ellen und auf der Nordseite 2000 Ellen, dass die Stadt in der Mitte sei; das sollen die Bezirke ihrer Städte sein.5 So sollt ihr nun messen außen an der Stadt von der Ecke gegen MorgenMorgen zweitausend Ellen und von der Ecke gegen Mittag zweitausend Ellen und von der Ecke gegen AbendAbend zweitausend Ellen und von der Ecke gegen Mitternacht zweitausend Ellen, dass die Stadt in der Mitte sei. Das sollen ihre Vorstädte sein.
6 Und die Städte, die ihr den LevitenLeviten geben sollt: 6 Zufluchtstädte sind es, die ihr ihnen geben sollt, damit dahin fliehe, wer einen Totschlag begangen hat; und zu diesen hinzu sollt ihr 42 Städte geben.6 Und unter den Städten, die ihr den LevitenLeviten geben werdet, sollt ihr sechs Freistädte geben, dass dahinein fliehe, wer einen Totschlag getan hat. Über dieselben sollt ihr noch zweiundvierzig Städte geben,
7 Alle die Städte, die ihr den LevitenLeviten geben sollt, sie und ihre Bezirke, sollen 48 Städte sein.7 dass alle Städte, die ihr den LevitenLeviten gebt, seien achtundvierzig mit ihren Vorstädten.
8 Und was die Städte betrifft, die ihr von dem Eigentum der KinderKinder IsraelIsrael geben sollt – von dem Stamm, der viel hat2, sollt ihr viel nehmen, und von dem, der wenig hat3, sollt ihr wenig nehmen; jeder Stamm soll nach Verhältnis seines ErbteilsErbteils, das er erben wird, von seinen Städten den LevitenLeviten geben. 8 Und sollt derselben desto mehr geben von denen, die viel besitzen unter den KindernKindern IsraelIsrael, und desto weniger von denen, die wenig besitzen; ein jeglicher nach seinem ErbteilErbteil, das ihm zugeteilt wird, soll Städte den LevitenLeviten geben.
9 Und der HERR redete zu MoseMose und sprach:9 Und der HERR redete mit MoseMose und sprach:
10 Rede zu den KindernKindern IsraelIsrael und sprich zu ihnen: Wenn ihr über den JordanJordan in das Land KanaanKanaan zieht,10 Rede mit den KindernKindern IsraelIsrael und sprich zu ihnen: Wenn ihr über den JordanJordan ins Land KanaanKanaan kommt,
11 so sollt ihr euch Städte bestimmen: Zufluchtstädte sollen sie für euch sein, dass dahin fliehe ein Totschläger, der einen Menschen aus Versehen erschlagen hat.11 sollt ihr Städte auswählen, dass sie Freistädte seien, wohin fliehe, wer einen Totschlag unversehens tut.
12 Und die Städte sollen euch zur ZufluchtZuflucht sein vor dem Rächer4, dass der Totschläger nicht sterbe, bis er vor der GemeindeGemeinde gestanden hat zum GerichtGericht.12 Und sollen unter euch solche Freistädte sein vor dem BluträcherBluträcher, dass der nicht sterben müsse, der einen Totschlag getan hat, bis dass er vor der GemeindeGemeinde vor GerichtGericht gestanden sei.
13 Und die Städte, die ihr geben sollt, sollen 6 Zufluchtstädte für euch sein.13 Und der Städte, die ihr geben werdet zu Freistädten, sollen sechs sein.
14 Ihr sollt 3 Städte geben diesseits des JordanJordan, und 3 Städte sollt ihr geben im Land KanaanKanaan; Zufluchtstädte sollen sie sein.14 DreiDrei sollt ihr geben diesseits des JordansJordans und dreidrei im Lande KanaanKanaan.
15 Den KindernKindern IsraelIsrael und dem Fremden und dem Beisassen in ihrer Mitte sollen diese 6 Städte zur ZufluchtZuflucht sein, dass dahin fliehe jeder, der einen Menschen aus Versehen erschlagen hat.15 Das sind die sechs Freistädte, den KindernKindern IsraelIsrael und den Fremdlingen und den Beisassen1 unter euch, dass dahin fliehe, wer einen Totschlag getan hat unversehens.
16 Wenn er ihn aber mit einem eisernen Werkzeug geschlagen hat, dass er gestorben ist, so ist er ein Mörder5; der Mörder soll gewisslich getötet werden.16 Wer jemand mit einem EisenEisen schlägt, dass er stirbt, der ist ein Totschläger und soll des TodesTodes sterben.
17 Und wenn er ihn mit einem Stein, den er in der Hand führte6, wodurch man sterben kann, geschlagen hat, dass er gestorben ist, so ist er ein Mörder; der Mörder soll gewisslich getötet werden.17 Wirft er ihn mit einem Stein, mit dem jemand mag getötet werden, dass er davon stirbt, so ist er ein Totschläger und soll des TodesTodes sterben.
18 Oder wenn er ihn mit einem hölzernen Werkzeug7, das er in der Hand führte, wodurch man sterben kann, geschlagen hat, dass er gestorben ist, so ist er ein Mörder; der Mörder soll gewisslich getötet werden.18 Schlägt er ihn aber mit einem HolzHolz, mit dem jemand mag totgeschlagen werden, dass er stirbt, so ist er ein Totschläger und soll des TodesTodes sterben.
19 Der BluträcherBluträcher, der soll den Mörder töten; wenn er ihn antrifft, soll er ihn töten.19 Der RächerRächer des BlutsBluts soll den Totschläger zum TodeTode bringen; wo er ihm begegnet, soll er ihn töten.
20 Und wenn er ihn aus Hass gestoßen oder mit Absicht auf ihn geworfen hat, dass er gestorben ist,20 Stößt er ihn aus Hass oder wirft etwas auf ihn aus List, dass er stirbt,
21 oder ihn aus Feindschaft mit seiner Hand geschlagen hat, dass er gestorben ist, so soll der Schläger gewisslich getötet werden; er ist ein Mörder. Der BluträcherBluträcher soll den Mörder töten, wenn er ihn antrifft.21 oder schlägt ihn aus Feindschaft mit seiner Hand, dass er stirbt, so soll er des TodesTodes sterben, der ihn geschlagen hat; denn er ist ein Totschläger. Der RächerRächer des BlutsBluts soll ihn zum TodeTode bringen, wo er ihm begegnet.
22 Wenn er aber von ungefähr, nicht aus Feindschaft, ihn gestoßen oder unabsichtlich irgendein Werkzeug auf ihn geworfen hat, 22 Wenn er ihn aber ungefähr stößt, ohne Feindschaft, oder wirft irgend etwas auf ihn unversehens
23 oder, ohne es zu sehen, irgendeinen Stein, wodurch man sterben kann, auf ihn hat fallen lassen, dass er gestorben ist, er war ihm aber nicht feind und suchte seinen Schaden nicht:23 oder wirft irgendeinen Stein auf ihn, davon man sterben mag, und er hat’s nicht gesehen, also dass er stirbt, und er ist nicht sein Feind, hat ihm auch kein Übles gewollt,
24 so soll die GemeindeGemeinde zwischen dem Schläger und dem BluträcherBluträcher nach diesen Rechten richten;24 so soll die GemeindeGemeinde richten zwischen dem, der geschlagen hat, und dem RächerRächer des BlutsBluts nach diesen Rechten.
25 und die GemeindeGemeinde soll den Totschläger aus der Hand des BluträchersBluträchers erretten, und die GemeindeGemeinde soll ihn in seine Zufluchtstadt zurückbringen, wohin er geflohen ist; und er soll darin bleiben bis zum TodTod des Hohenpriesters, den man mit dem heiligen Öl gesalbt hat.25 Und die GemeindeGemeinde soll den Totschläger erretten von der Hand des BluträchersBluträchers und soll ihn wiederkommen lassen zu der Freistadt, dahin er geflohen war; und er soll daselbst bleiben, bis dass der HohepriesterHohepriester sterbe, den man mit dem heiligen Öl gesalbt hat.
26 Wenn aber der Totschläger über die Grenze seiner Zufluchtstadt, wohin er geflohen ist, irgend hinausgeht,26 Wird aber der Totschläger aus seiner Freistadt Grenze gehen, dahin er geflohen ist,
27 und der BluträcherBluträcher findet ihn außerhalb der Grenze seiner Zufluchtstadt, und der BluträcherBluträcher tötet den Totschläger, so hat er keine Blutschuld.27 und der BluträcherBluträcher findet ihn außerhalb der Grenze seiner Freistadt und schlägt ihn tot, so soll er des BlutsBluts nicht schuldig sein.
28 Denn er soll in seiner Zufluchtstadt bleiben bis zum TodTod des Hohenpriesters; und nach dem TodTod des Hohenpriesters darf der Totschläger in das Land seines Eigentums zurückkehren.28 Denn er sollte in seiner Freistadt bleiben bis an den TodTod des Hohenpriesters, und nach des Hohenpriesters TodTod wieder zum Lande seines Erbguts kommen.
29 Und dies soll euch zu einer Rechtssatzung sein bei euren GeschlechternGeschlechtern in allen euren Wohnsitzen.29 Das soll euch ein Recht sein bei euren Nachkommen, überall, wo ihr wohnt.
30 Jeder, der einen Menschen erschlägt: Auf die Aussage von Zeugen soll man den Mörder töten; aber ein einzelner Zeuge kann nicht gegen einen Menschen aussagen8, dass er sterbe.30 Den Totschläger soll man töten nach dem Mund zweier Zeugen. Ein Zeuge soll nicht aussagen über eine SeeleSeele zum TodeTode.
31 Und ihr sollt keine SühneSühne annehmen für die SeeleSeele eines Mörders, der schuldig ist zu sterben, sondern er soll gewisslich getötet werden.31 Und ihr sollt keine Versühnung nehmen für die SeeleSeele des Totschlägers; denn er ist des TodesTodes schuldig, und er soll des TodesTodes sterben.
32 Auch sollt ihr keine SühneSühne annehmen für den in seine Zufluchtstadt Geflüchteten, dass er vor9 dem TodTod des PriestersPriesters zurückkehre, um im Land zu wohnen.32 Und sollt keine Versühnung nehmen für den, der zur Freistadt geflohen ist, dass er wiederkomme, zu wohnen im Lande, bis der PriesterPriester sterbe.
33 Und ihr sollt das Land nicht entweihen, in dem ihr seid; denn das BlutBlut, das entweiht das Land; und für das Land kann keine SühnungSühnung getan werden wegen des BlutesBlutes, das darin vergossen worden, außer durch das BlutBlut dessen, der es vergossen hat.33 Und schändet das Land nicht, darin ihr wohnet; denn wer blutschuldig ist, der schändet das Land, und das Land kann vom BlutBlut nicht versöhnt werden, das darin vergossen wird, außer durch das BlutBlut des, der es vergossen hat.
34 Und du sollst nicht das Land verunreinigen, in dem ihr wohnt, in dessen Mitte ich wohne; denn ich, der HERR, wohne inmitten der KinderKinder IsraelIsrael.34 Verunreinigt das Land nicht, darin ihr wohnet, darin ich auch wohne; denn ich bin der HERR, der unter den KindernKindern IsraelIsrael wohnt.

Fußnoten

  • 1 Eig. eine Weidetrift
  • 2 Eig. von den Vielen ... von den Wenigen
  • 3 Eig. von den Vielen ... von den Wenigen
  • 4 Eig. Löser, der nächste Verwandte
  • 5 Hier und nachher dasselbe Wort wie „Totschläger“
  • 6 Eig. mit einem Handstein, d.h. mit einem Stein, den man handhaben kann. Desgl. V. 18: Handwerkzeug
  • 7 O. Gegenstand
  • 8 Eig. antworten
  • 9 Eig. bis zu

Fußnoten

  • 1 Beisassen waren Stadtbewohner mit eingeschränkten Bürgerrechten.