2. Mose 21 – Studienbibel

Luther-Übersetzung von 1912
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Ansicht

1 Dies sind die Rechte, die du ihnen sollst vorlegen: 2 So du einen hebräischen KnechtKnecht kaufst, der soll dir sechs JahreJahre dienen; im siebenten JahrJahr soll er frei ausgehen umsonst. 3 Ist er ohne Weib gekommen, so soll er auch ohne Weib ausgehen; ist er aber mit Weib gekommen, so soll sein Weib mit ihm ausgehen. 4 Hat ihm aber sein HerrHerr ein Weib gegeben, und er hat Söhne oder Töchter gezeugtgezeugt, so soll das Weib und die KinderKinder seines HerrnHerrn sein, er aber soll ohne Weib ausgehen. 5 Spricht aber der KnechtKnecht: Ich habe meinen Herren lieb und mein Weib und Kind, ich will nicht frei werden, 6 so bringe ihn sein HerrHerr vor die „GötterGötter1 und halte ihn an die TürTür oder den PfostenPfosten und bohre ihm mit einem Pfriemen durch sein OhrOhr, und er sei sein KnechtKnecht ewig. 7 Verkauft jemand sein TochterTochter zur MagdMagd, so soll sie nicht ausgehen wie die KnechteKnechte. 8 Gefällt sie aber ihrem HerrnHerrn nicht und will er sie nicht zur EheEhe nehmen, so soll er sie zu lösen geben. Aber unter ein fremdes Volk sie zu verkaufen hat er nicht MachtMacht, weil er sie verschmäht hat. 9 Vertraut er sie aber seinem SohnSohn, so soll er Tochterrecht an ihr tun. 10 Gibt er ihm aber noch eine andere, so soll er an ihrer Nahrung, KleidungKleidung und Eheschuld nichts abbrechen. 11 Tut er diese drei nicht, so soll sie frei ausgehen ohne LösegeldLösegeld.

12 Wer einen Menschen schlägt, dass er stirbt, der soll des TodesTodes sterben. 13 Hat er ihm aber nicht nachgestellt, sondern GottGott hat ihn lassen ungefähr in seine Hände fallen, so will ich dir einen Ort bestimmen, dahin er fliehen soll. 14 Wo aber jemand an seinem Nächsten frevelt und ihn mit List erwürgt, so sollst du denselben von meinem AltarAltar nehmen, dass man ihn töte. 15 Wer VaterVater oder MutterMutter schlägt, der soll des TodesTodes sterben. 16 Wer einen Menschen stiehlt, es sei, dass er ihn verkauft oder dass man ihn bei ihm findet, der soll des TodesTodes sterben. 17 Wer VaterVater oder MutterMutter flucht, der soll des TodesTodes sterben. [Mt 15,4; Mk 7,10] 18 Wenn Männer miteinander hadern und einer schlägt den anderen mit einem Stein oder mit einer Faust, dass er nicht stirbt, sondern zu BetteBette liegt: 19 kommt er auf, dass er ausgeht an seinem Stabe, so soll, der ihn schlug, unschuldig sein, nur dass er ihm bezahle, was er versäumt hat, und das Arztgeld gebe. 20 Wer seinen KnechtKnecht oder seine MagdMagd schlägt mit einem Stabe, dass sie sterben unter seinen Händen, der soll darum gestraft werden. 21 Bleibt er aber einen oder zwei TageTage am LebenLeben, so soll er darum nicht gestraft werden; denn es ist sein GeldGeld.

22 Wenn Männer hadern und verletzen ein schwangeres Weib, dass ihr die Frucht abgeht, und ihr kein Schade widerfährt, so soll man ihn um GeldGeld strafen, wieviel des Weibes MannMann ihm auflegt, und er soll’s geben nach der Schiedsrichter Erkennen. 23 Kommt ihr aber ein Schade daraus, so soll er lassen SeeleSeele um SeeleSeele, 24 Auge um Auge, Zahn um Zahn, Hand um Hand, Fuß um Fuß, 25 Brand um Brand, Wunde um Wunde, BeuleBeule um BeuleBeule. 26 Wenn jemand seinen KnechtKnecht oder seine MagdMagd in ein Auge schlägt und verderbt es, der soll sie frei loslassen um das Auge. 27 Desgleichen, wenn er seinem KnechtKnecht oder seiner MagdMagd einen Zahn ausschlägt, soll er sie frei loslassen um den Zahn. 28 Wenn ein OchseOchse einen MannMann oder ein Weib stößt, dass sie sterben, so soll man den Ochsen steinigen und sein FleischFleisch nicht essen; so ist der HerrHerr des Ochsen unschuldig. 29 Ist aber der OchseOchse zuvor stößig gewesen, und seinem HerrnHerrn ist’s angesagt, und hat ihn nicht verwahrt, und er tötet darüber einen MannMann oder ein Weib, so soll man den Ochsen steinigen, und sein HerrHerr soll sterben. 30 Wird man aber ein LösegeldLösegeld auf ihn legen, so soll er geben, sein LebenLeben zu lösen, was man ihm auflegt. 31 Desgleichen soll man mit ihm handeln, wenn er SohnSohn oder TochterTochter stößt. 32 Stößt er aber einen KnechtKnecht oder eine MagdMagd, so soll er ihrem HerrnHerrn dreißig SilberlingeSilberlinge geben, und den Ochsen soll man steinigen. 33 So jemand eine GrubeGrube auftut oder gräbt eine GrubeGrube und deckt sie nicht zu, und es fällt ein Ochs oder EselEsel hinein, 34 so soll’s der HerrHerr der GrubeGrube mit GeldGeld dem anderen wiederbezahlen; das Aas aber soll sein sein. 35 Wenn jemandes OchseOchse eines anderen Ochsen stößt, dass er stirbt, so sollen sie den lebendigen Ochsen verkaufen und das GeldGeld teilen und das Aas auch teilen. 36 Ist’s aber kund gewesen, dass der OchseOchse zuvor stößig gewesen ist, und sein HerrHerr hat ihn nicht verwahrt, so soll er einen Ochsen für den anderen vergelten und das Aas haben.

Fußnoten

  • 1 bedeutet: Richter