4. Mose 35 – Studienbibel

Luther-Übersetzung von 1912
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Ansicht

1 Und der HERR redete mit MoseMose auf den Gefilde der MoabiterMoabiter am JordanJordan gegenüber JerichoJericho und sprach: 2 Gebiete den KindernKindern IsraelIsrael, dass sie den LevitenLeviten Städte geben von ihren Erbgütern zur Wohnung; 3 dazu die Vorstädte um die Städte her sollt ihr den LevitenLeviten auch geben, dass sie in den Städten wohnen und in den Vorstädten ihr ViehVieh und Gut und allerlei TiereTiere haben. 4 Die Weite aber der Vorstädte, die ihr den LevitenLeviten gebt, soll tausend Ellen draußen vor der Stadtmauer umher haben. 5 So sollt ihr nun messen außen an der Stadt von der Ecke gegen MorgenMorgen zweitausend Ellen und von der Ecke gegen Mittag zweitausend Ellen und von der Ecke gegen AbendAbend zweitausend Ellen und von der Ecke gegen Mitternacht zweitausend Ellen, dass die Stadt in der Mitte sei. Das sollen ihre Vorstädte sein. 6 Und unter den Städten, die ihr den LevitenLeviten geben werdet, sollt ihr sechs Freistädte geben, dass dahinein fliehe, wer einen Totschlag getan hat. Über dieselben sollt ihr noch zweiundvierzig Städte geben, 7 dass alle Städte, die ihr den LevitenLeviten gebt, seien achtundvierzig mit ihren Vorstädten. 8 Und sollt derselben desto mehr geben von denen, die viel besitzen unter den KindernKindern IsraelIsrael, und desto weniger von denen, die wenig besitzen; ein jeglicher nach seinem ErbteilErbteil, das ihm zugeteilt wird, soll Städte den LevitenLeviten geben.

9 Und der HERR redete mit MoseMose und sprach: 10 Rede mit den KindernKindern IsraelIsrael und sprich zu ihnen: Wenn ihr über den JordanJordan ins Land KanaanKanaan kommt, 11 sollt ihr Städte auswählen, dass sie Freistädte seien, wohin fliehe, wer einen Totschlag unversehens tut. 12 Und sollen unter euch solche Freistädte sein vor dem BluträcherBluträcher, dass der nicht sterben müsse, der einen Totschlag getan hat, bis dass er vor der GemeindeGemeinde vor GerichtGericht gestanden sei. 13 Und der Städte, die ihr geben werdet zu Freistädten, sollen sechs sein. 14 DreiDrei sollt ihr geben diesseits des JordansJordans und dreidrei im Lande KanaanKanaan. 15 Das sind die sechs Freistädte, den KindernKindern IsraelIsrael und den Fremdlingen und den Beisassen1 unter euch, dass dahin fliehe, wer einen Totschlag getan hat unversehens. 16 Wer jemand mit einem EisenEisen schlägt, dass er stirbt, der ist ein Totschläger und soll des TodesTodes sterben. 17 Wirft er ihn mit einem Stein, mit dem jemand mag getötet werden, dass er davon stirbt, so ist er ein Totschläger und soll des TodesTodes sterben. 18 Schlägt er ihn aber mit einem HolzHolz, mit dem jemand mag totgeschlagen werden, dass er stirbt, so ist er ein Totschläger und soll des TodesTodes sterben. 19 Der RächerRächer des BlutsBluts soll den Totschläger zum TodeTode bringen; wo er ihm begegnet, soll er ihn töten. 20 Stößt er ihn aus Hass oder wirft etwas auf ihn aus List, dass er stirbt, 21 oder schlägt ihn aus Feindschaft mit seiner Hand, dass er stirbt, so soll er des TodesTodes sterben, der ihn geschlagen hat; denn er ist ein Totschläger. Der RächerRächer des BlutsBluts soll ihn zum TodeTode bringen, wo er ihm begegnet. 22 Wenn er ihn aber ungefähr stößt, ohne Feindschaft, oder wirft irgend etwas auf ihn unversehens 23 oder wirft irgendeinen Stein auf ihn, davon man sterben mag, und er hat’s nicht gesehen, also dass er stirbt, und er ist nicht sein Feind, hat ihm auch kein Übles gewollt, 24 so soll die GemeindeGemeinde richten zwischen dem, der geschlagen hat, und dem RächerRächer des BlutsBluts nach diesen Rechten. 25 Und die GemeindeGemeinde soll den Totschläger erretten von der Hand des BluträchersBluträchers und soll ihn wiederkommen lassen zu der Freistadt, dahin er geflohen war; und er soll daselbst bleiben, bis dass der HohepriesterHohepriester sterbe, den man mit dem heiligen Öl gesalbt hat. 26 Wird aber der Totschläger aus seiner Freistadt Grenze gehen, dahin er geflohen ist, 27 und der BluträcherBluträcher findet ihn außerhalb der Grenze seiner Freistadt und schlägt ihn tot, so soll er des BlutsBluts nicht schuldig sein. 28 Denn er sollte in seiner Freistadt bleiben bis an den TodTod des Hohenpriesters, und nach des Hohenpriesters TodTod wieder zum Lande seines Erbguts kommen. 29 Das soll euch ein Recht sein bei euren Nachkommen, überall, wo ihr wohnt. 30 Den Totschläger soll man töten nach dem Mund zweier Zeugen. Ein Zeuge soll nicht aussagen über eine SeeleSeele zum TodeTode. 31 Und ihr sollt keine Versühnung nehmen für die SeeleSeele des Totschlägers; denn er ist des TodesTodes schuldig, und er soll des TodesTodes sterben. 32 Und sollt keine Versühnung nehmen für den, der zur Freistadt geflohen ist, dass er wiederkomme, zu wohnen im Lande, bis der PriesterPriester sterbe. 33 Und schändet das Land nicht, darin ihr wohnet; denn wer blutschuldig ist, der schändet das Land, und das Land kann vom BlutBlut nicht versöhnt werden, das darin vergossen wird, außer durch das BlutBlut des, der es vergossen hat. 34 Verunreinigt das Land nicht, darin ihr wohnet, darin ich auch wohne; denn ich bin der HERR, der unter den KindernKindern IsraelIsrael wohnt.

Fußnoten

  • 1 Beisassen waren Stadtbewohner mit eingeschränkten Bürgerrechten.