2. Mose 21 – Studienbibel

Unrevidierte Elberfelder Übersetzung von 1932 (Vorwort)
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Ansicht

1 Und dies sind die Rechte, die du ihnen vorlegen sollst:

2 So du einen hebräischen KnechtKnecht kaufst, soll er sechs JahreJahre dienen, und im siebenten soll er frei ausgehen, umsonst. 3 Wenn er allein1 gekommen ist, soll er allein ausgehen; wenn er eines Weibes MannMann war, soll sein Weib mit ihm ausgehen. 4 Wenn sein HerrHerr ihm ein Weib gegeben und sie ihm Söhne oder Töchter geboren hat, so sollen das Weib und ihre KinderKinder ihrem HerrnHerrn gehören, und er soll allein ausgehen. 5 Wenn aber der KnechtKnecht etwa sagt: Ich liebe meinen HerrnHerrn, mein Weib und meine KinderKinder, ich will nicht frei ausgehen, 6 so soll sein HerrHerr ihn vor die Richter2 bringen und ihn an die TürTür oder an den PfostenPfosten stellen, und sein HerrHerr soll ihm das OhrOhr mit einer PfriemePfrieme durchbohren; und er soll ihm dienen auf ewig.

7 Und so jemand seine TochterTochter zur MagdMagd verkauft, soll sie nicht ausgehen, wie die KnechteKnechte ausgehen. 8 Wenn sie in den AugenAugen ihres HerrnHerrn mißfällig ist, die er für sich bestimmt hatte, so lasse er sie loskaufen: er soll nicht MachtMacht haben, sie an ein fremdes Volk zu verkaufen, weil er treulos an ihr gehandelt hat. 9 Und wenn er sie seinem SohneSohne bestimmt, so soll er ihr tun nach dem Rechte der Töchter. 10 Wenn er sich3 eine andere nimmt, so soll er ihre Nahrung, ihre KleidungKleidung, und ihre Beiwohnung nicht vermindern. 11 Und wenn er ihr diese drei Dinge nicht tut, so soll sie umsonst ausgehen, ohne GeldGeld.

12 Wer einen Menschen schlägt, daß er stirbt, soll gewißlich getötet werden; 13 hat er ihm aber nicht nachgestellt, und GottGott hat es seiner Hand begegnen lassen, so werde ich dir einen Ort bestimmen, wohin er fliehen soll. 14 Und so jemand wider seinen Nächsten vermessen handelt, daß er ihn umbringt mit Hinterlist - von meinem AltarAltar sollst du ihn wegnehmen, daß er sterbe. 15 Und wer seinen VaterVater oder seine MutterMutter schlägt, soll gewißlich getötet werden. 16 Und wer einen Menschen stiehlt und ihn verkauft, oder er wird in seiner Hand gefunden, der soll gewißlich getötet werden. 17 Und wer seinem VaterVater oder seiner MutterMutter flucht, soll gewißlich getötet werden. [Mt 15,4; Mk 7,10] 18 Und wenn Männer hadern, und einer schlägt den anderen mit einem SteineSteine oder mit der Faust, und er stirbt nicht, sondern wird bettlägerig: 19 wenn er aufsteht und draußen an seinem Stabe wandelt, so soll der Schläger schuldlos sein; nur so soll er sein Versäumnis4 erstatten und ihn völlig heilen lassen. 20 Und so jemand seinen KnechtKnecht oder seine MagdMagd mit dem StockeStocke schlägt, daß er unter seiner Hand stirbt, so soll er gewißlich gerächt werden: 21 nur wenn er einen TagTag oder zwei TageTage leben bleibt, soll er nicht gerächt werden, denn er ist sein GeldGeld5. 22 Und wenn Männer sich streiten und stoßen ein schwangeres Weib, daß ihr die Frucht abgeht, und es geschieht kein Schaden, so soll er gewißlich an GeldGeld gestraft werden, jenachdem der MannMann des Weibes ihm auferlegen wird, und er soll es geben durch die RichterRichter6. 23 Wenn aber Schaden geschieht, so sollst du geben LebenLeben um LebenLeben, 24 Auge um Auge, Zahn um Zahn, Hand um Hand, Fuß um Fuß, 25 Brandmal um Brandmal, Wunde um Wunde, Strieme um Strieme. 26 Und so jemand in das Auge seines KnechtesKnechtes oder in das Auge seiner MagdMagd schlägt und verdirbt es, so soll er ihn frei entlassen um sein Auge. 27 Und wenn er den Zahn seines KnechtesKnechtes oder den Zahn seiner MagdMagd ausschlägt, so soll er ihn frei entlassen um seinen Zahn.

28 Und wenn ein OchseOchse7 einen MannMann oder ein Weib stößt, daß sie sterben8, so soll der OchseOchse gewißlich gesteinigt, und sein FleischFleisch soll nicht gegessen werden; aber der Besitzer des Ochsen soll schuldlos sein. 29 Wenn aber der OchseOchse vordem stößig war, und sein Besitzer ist gewarnt worden, und er hat ihn nicht verwahrt, und er tötet einen MannMann oder ein Weib, so soll der OchseOchse gesteinigt, und auch sein Besitzer soll getötet werden. 30 Wenn ihm eine SühneSühne auferlegt wird, so soll er das LösegeldLösegeld seines LebensLebens geben nach allem, was ihm auferlegt wird. 31 Mag er einen SohnSohn stoßen oder eine TochterTochter stoßen, so soll ihm nach diesem Rechte getan werden. 32 Wenn der OchseOchse einen KnechtKnecht stößt oder eine MagdMagd, so soll sein Besitzer9 ihrem HerrnHerrn dreißig Silbersekel geben, und der OchseOchse soll gesteinigt werden.

33 Und wenn jemand eine GrubeGrube öffnet, oder wenn jemand eine GrubeGrube gräbt und sie nicht zudeckt, und es fällt ein OchseOchse oder ein EselEsel hinein, 34 so soll es der Besitzer der GrubeGrube erstatten: GeldGeld soll er dem Besitzer desselben zahlen10, und das tote TierTier soll ihm gehören. 35 Und wenn jemandes OchseOchse den Ochsen seines Nächsten stößt, daß er stirbt, so sollen sie den lebenden Ochsen verkaufen und den Erlös11 teilen, und auch den toten sollen sie teilen. 36 Ist es aber bekannt gewesen, daß der OchseOchse vordem stößig war, und sein Besitzer hat ihn nicht verwahrt, so soll er gewißlich Ochsen für Ochsen erstatten, und der tote soll ihm gehören. 37 Wenn jemand einen Ochsen stiehlt oder ein Stück Kleinvieh, und schlachtet es oder verkauft es, so soll er fünf Ochsen erstatten für den Ochsen, und vier Stück Kleinvieh für das Stück. -

Fußnoten

  • 1 W. mit seinem Leibe, d.h. unverheiratet
  • 2 H. Elohim: Götter. So auch Kap. 22,8.9; vergl. Ps 82
  • 3 And. üb.: ihm
  • 4 Eig. sein Stillsitzen
  • 5 d.h. für sein Geld erkauft
  • 6 O. nach der Richter Ermessen
  • 7 Eig. ein Stück Rindvieh; so auch in den folgenden Kapiteln
  • 8 W. daß er stirbt
  • 9 W. er
  • 10 W. zurückgeben
  • 11 W. sein Geld