2. Mose 21 – Studienbibel

Elberfelder Übersetzung (Edition CSV Hückeswagen)
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1 Und dies sind die Rechte, die du ihnen vorlegen sollst:

2 Wenn du einen hebräischen Knecht kaufst, soll er sechs Jahre dienen, und im siebten soll er frei ausgehen, umsonst. 3 Wenn er allein1 gekommen ist, soll er allein ausgehen; wenn er der Ehemann einer Frau war, soll seine Frau mit ihm ausgehen. 4 Wenn sein Herr ihm eine Frau gegeben und sie ihm Söhne oder Töchter geboren hat, so sollen die Frau und ihre Kinder ihrem Herrn gehören, und er soll allein ausgehen. 5 Wenn aber der Knecht etwa sagt: Ich liebe meinen Herrn, meine Frau und meine Kinder, ich will nicht frei ausgehen, 6 so soll sein Herr ihn vor die Richter2 bringen und ihn an die Tür oder an den Pfosten stellen, und sein Herr soll ihm das Ohr mit einem Pfriem durchbohren; und er soll ihm dienen auf ewig.

7 Und wenn jemand seine Tochter zur Magd verkauft, soll sie nicht ausgehen, wie die Knechte ausgehen. 8 Wenn sie ihrem Herrn missfällt, der sie für sich bestimmt hatte, so lasse er sie loskaufen; er soll nicht Macht haben, sie an ein fremdes Volk zu verkaufen, weil er treulos an ihr gehandelt hat. 9 Und wenn er sie für seinen Sohn bestimmt, soll er ihr tun nach dem Recht der Töchter. 10 Wenn er sich3 eine andere nimmt, soll er ihre Nahrung, ihre Kleidung und ihr eheliches Recht nicht vermindern. 11 Und wenn er ihr diese drei Dinge nicht tut, so soll sie umsonst ausgehen, ohne Geld.

12 Wer einen Menschen schlägt, dass er stirbt, soll gewiss getötet werden; 13 hat er ihm aber nicht nachgestellt, und Gott hat es seiner Hand begegnen lassen, so werde ich dir einen Ort bestimmen, wohin er fliehen soll. 14 Und wenn jemand gegen seinen Nächsten vermessen handelt, dass er ihn umbringt mit Hinterlist – von meinem Altar sollst du ihn wegnehmen, dass er sterbe. 15 Und wer seinen Vater oder seine Mutter schlägt, soll gewiss getötet werden. 16 Und wer einen Menschen raubt und ihn verkauft, oder er wird in seiner Hand gefunden, der soll gewiss getötet werden. 17 Und wer seinem Vater oder seiner Mutter flucht, soll gewiss getötet werden. [Mt 15,4; Mk 7,10] 18 Und wenn Männer streiten, und einer schlägt den anderen mit einem Stein oder mit der Faust, und er stirbt nicht, sondern wird bettlägerig – 19 wenn er aufsteht und draußen an seinem Stab umhergeht, so soll der Schläger schuldlos sein; nur soll er sein Versäumnis4 erstatten und ihn völlig heilen lassen. 20 Und wenn jemand seinen Knecht oder seine Magd mit dem Stock schlägt, dass er unter seiner Hand stirbt, so soll er gewiss gerächt werden; 21 nur wenn er einen Tag oder zwei Tage am Leben bleibt, soll er nicht gerächt werden, denn er ist sein Geld5. 22 Und wenn Männer sich zanken und stoßen eine schwangere Frau so, dass sie gebiert6, und es geschieht kein Schaden, so soll er gewiss mit Geld gestraft werden, je nachdem der Ehemann der Frau ihm auferlegen wird, und er soll es geben durch die Schiedsrichter7. 23 Wenn aber Schaden geschieht, so sollst du geben Leben um Leben, 24 Auge um Auge, Zahn um Zahn, Hand um Hand, Fuß um Fuß, 25 Brandmal um Brandmal, Wunde um Wunde, Strieme um Strieme. 26 Und wenn jemand in das Auge seines Knechtes oder in das Auge seiner Magd schlägt und es zerstört, so soll er ihn frei entlassen für sein Auge. 27 Und wenn er den Zahn seines Knechtes oder den Zahn seiner Magd ausschlägt, so soll er ihn frei entlassen für seinen Zahn.

28 Und wenn ein Ochse8 einen Mann oder eine Frau stößt, dass sie sterben9, so soll der Ochse gewiss gesteinigt und sein Fleisch nicht gegessen werden; aber der Besitzer10 des Ochsen soll schuldlos sein. 29 Wenn aber der Ochse vorher stößig war, und sein Besitzer ist gewarnt worden, und er hat ihn nicht verwahrt, und er tötet einen Mann oder eine Frau, so soll der Ochse gesteinigt und auch sein Besitzer soll getötet werden. 30 Wenn ihm eine Sühne auferlegt wird, so soll er das Lösegeld seines Lebens geben nach allem, was ihm auferlegt wird. 31 Mag er einen Sohn stoßen oder eine Tochter stoßen, so soll ihm nach diesem Recht getan werden. 32 Wenn der Ochse einen Knecht stößt oder eine Magd, so soll sein Besitzer11 ihrem Herrn dreißig Sekel Silber geben, und der Ochse soll gesteinigt werden.

33 Und wenn jemand eine Grube öffnet oder wenn jemand eine Grube gräbt und sie nicht zudeckt, und es fällt ein Ochse oder ein Esel hinein, 34 so soll es der Besitzer der Grube erstatten: Geld soll er dessen Besitzer zahlen12, und das tote Tier soll ihm gehören. 35 Und wenn jemandes Ochse den Ochsen seines Nächsten stößt, dass er stirbt, so sollen sie den lebenden Ochsen verkaufen und den Erlös13 teilen, und auch den toten sollen sie teilen. 36 Ist es aber bekannt gewesen, dass der Ochse vorher stößig war, und sein Besitzer hat ihn nicht verwahrt, so soll er gewiss Ochsen für Ochsen erstatten, und der tote soll ihm gehören.

37 Wenn jemand einen Ochsen stiehlt oder ein Stück Kleinvieh und es schlachtet oder es verkauft, so soll er fünf Ochsen erstatten für den Ochsen, und vier Stück Kleinvieh für das Kleinvieh.

Fußnoten

  • 1 W. mit seinem Leib (d. h. unverheiratet).
  • 2 Hebr. Elohim: Gott, o. Götter (vgl. Psalm 82,1.6; Johannes 10,34.35).
  • 3 A.ü. ihm.
  • 4 Eig. sein Stillsitzen.
  • 5 D. h. für sein Geld erkauft.
  • 6 W. und ihre Kinder kommen heraus.
  • 7 O. nach dem Ermessen der Schiedsrichter.
  • 8 Eig. ein Stück Rindvieh (so auch in den folgenden Kapiteln).
  • 9 W. dass er stirbt.
  • 10 W. Herr.
  • 12 W. zurückgeben.
  • 13 W. sein Geld.

Bibeltext: © Christliche Schriftenverbreitung, www.csv-bibel.de