Strong H272 – Studienbibel

Elberfelder Übersetzung (Version 1.3 von bibelkommentare.de) (Vorwort)
Die Bibel durchsuchen
  • ELB-BK – Elberfelder Übersetzung (V. 1.3 von bibelkommentare.de)
  • ELB-CSV – Elberfelder Übersetzung (Edition CSV Hückeswagen)
  • ELB 1932 – Unrevidierte Elberfelder Übersetzung von 1932
  • Luther 1912 – Luther-Übersetzung von 1912
  • New Darby (EN) – Neue englische Darby-Übersetzung
  • Old Darby (EN) – Alte englische Darby-Übersetzung
  • KJV – Englische King James V. von 1611/1769 mit Strongs
  • Darby (FR) – Französische Darby-Übersetzung
  • Dutch SV – Dutch Statenvertaling
  • Persian – Persian Standard Bible of 1895 (Old Persian)
  • WHNU – Westcott-Hort mit NA27- und UBS4-Varianten
  • BYZ – Byzantischer Mehrheitstext
  • WLC – Westminster Leningrad Codex
  • LXX – Septuaginta (LXX)
Ansicht

H 271H 273

אחזּה

'ăchûzzâh

Direkte Übersetzungen

Zusammengesetzte Wörter


🡐 Zurück zur Übersicht

Ausgewählte Übersetzung: Eigentum

Eigentum 45 Vorkommen in 38 Bibelstellen
1. Mo. 36,43 der Fürst Magdiel, der Fürst Iram. Das sind die Fürsten von Edom nach ihren Wohnsitzen im Land ihres Eigentums. Das ist Esau, der Vater Edoms.
3. Mo. 14,34 Wenn ihr in das Land Kanaan kommt, das ich euch zum Eigentum gebe, und ich ein Aussatz-Übel an ein Haus setze im Land eures Eigentums,
3. Mo. 25,10 Und ihr sollt das Jahr des 50. Jahres heiligen und sollt im Land Freiheit ausrufen für alle seine Bewohner. Ein Jubeljahr {Eig. Halljahr; H. Jobel: Schall, Hall} soll es euch sein, und ihr werdet jeder wieder zu seinem Eigentum kommen, und jeder zurückkehren zu seinem Geschlecht.
3. Mo. 25,13 In diesem Jahr des Jubels sollt ihr jeder wieder zu seinem Eigentum kommen.
3. Mo. 25,24 Und im ganzen Land eures Eigentums sollt ihr dem Land Lösung gestatten.
3. Mo. 25,25 Wenn dein Bruder verarmt und von seinem Eigentum verkauft, so mag {O. soll} sein Löser, sein nächster Verwandter, kommen und das Verkaufte seines Bruders lösen.
3. Mo. 25,27 so soll er die Jahre seines Verkaufs berechnen und das Übrige dem Mann zurückzahlen, an den er verkauft hat, und so wieder zu seinem Eigentum kommen.
3. Mo. 25,28 Und wenn seine Hand nicht gefunden hat, was hinreicht, um ihm zurückzuzahlen, so soll das von ihm Verkaufte in der Hand des Käufers desselben bleiben bis zum Jubeljahr; und im Jubeljahre soll es frei ausgehen, und er soll wieder zu seinem Eigentum kommen.
3. Mo. 25,32 Und was die Städte der Leviten, die Häuser der Städte ihres Eigentums betrifft, so soll ein ewiges Lösungsrecht für die Leviten sein.
3. Mo. 25,33 Und wenn jemand von einem der Leviten löst, so soll das verkaufte Haus in der Stadt seines {d.h. des Leviten, der verkauft hat} Eigentums im Jubeljahre frei ausgehen; denn die Häuser der Städte der Leviten sind ihr Eigentum unter den Kindern Israel.
3. Mo. 25,34 Aber das Feld des Bezirks ihrer Städte soll nicht verkauft werden, denn es gehört ihnen als ewiges Eigentum.
3. Mo. 25,41 Dann soll er frei von dir ausgehen, er und seine Kinder mit ihm, und zu seinem Geschlecht zurückkehren und wieder zu dem Eigentum seiner Väter kommen.
3. Mo. 25,45 Und auch von den Kindern der Beisassen, die sich bei euch aufhalten, von ihnen mögt ihr kaufen und von ihrem Geschlecht, das bei euch ist, das sie in eurem Land gezeugt haben; und sie mögen euch zum Eigentum sein,
3. Mo. 25,46 und ihr mögt sie euren Söhnen nach euch vererben, um sie als Eigentum zu besitzen. Diese mögt ihr auf ewig dienen lassen; aber über eure Brüder, die Kinder Israel, sollt ihr nicht einer über den anderen herrschen mit Härte.
3. Mo. 27,16 Und wenn jemand von dem Feld seines Eigentums dem HERRN heiligt, so soll deine Schätzung nach Verhältnis seiner Aussaat sein: 1 Homer Gerste Aussaat zu 50 Sekel Silber.
3. Mo. 27,21 und das Feld soll, wenn es im Jubeljahr frei ausgeht, dem HERRN heilig sein, wie ein verbanntes {d.h. geweihtes; s. Vorrede und hier V. 28} Feld; es soll dem Priester als Eigentum gehören.
3. Mo. 27,22 Und wenn er ein von ihm erkauftes Feld, das nicht zum Feld seines Eigentums gehört, dem HERRN heiligt,
3. Mo. 27,28 Jedoch alles Verbannte, das jemand dem HERRN verbannt, von allem, was sein ist, es seien Menschen oder Vieh oder Feld seines Eigentums, soll nicht verkauft und nicht gelöst werden; alles Verbannte ist dem HERRN hochheilig.
4. Mo. 27,4 Warum soll der Name unseres Vaters abgeschnitten werden aus der Mitte seines Geschlechts, weil er keinen Sohn hat? Gib uns ein Eigentum unter den Brüdern unseres Vaters!
4. Mo. 32,5 Und sie sprachen: Wenn wir Gnade in deinen Augen gefunden haben, so möge dieses Land deinen Knechten zum Eigentum gegeben werden; lass uns nicht über den Jordan ziehen!
4. Mo. 32,22 und das Land vor dem HERRN unterjocht ist und ihr danach zurückkehrt, so sollt ihr schuldlos sein gegen den HERRN und gegen Israel; und dieses Land soll euch zum Eigentum sein vor dem HERRN.
4. Mo. 32,29 und Mose sprach zu ihnen: Wenn die Kinder Gad und die Kinder Ruben, alle zum Kampf Gerüsteten, mit euch vor dem HERRN über den Jordan ziehen und das Land vor euch unterjocht sein wird, so sollt ihr ihnen das Land Gilead zum Eigentum geben;
4. Mo. 35,8 Und was die Städte betrifft, die ihr von dem Eigentum der Kinder Israel geben sollt – von dem Stamm, der viel hat {Eig. von den Vielen ... von den Wenigen}, sollt ihr viel nehmen, und von dem, der wenig hat {Eig. von den Vielen ... von den Wenigen}, sollt ihr wenig nehmen; jeder Stamm soll nach Verhältnis seines Erbteils, das er erben wird, von seinen Städten den Leviten geben.
4. Mo. 35,28 Denn er soll in seiner Zufluchtstadt bleiben bis zum Tod des Hohenpriesters; und nach dem Tod des Hohenpriesters darf der Totschläger in das Land seines Eigentums zurückkehren.
5. Mo. 32,49 Steige auf dieses Gebirge Abarim, den Berg Nebo, der im Land Moab liegt, der Jericho gegenüber ist, und sieh das Land Kanaan, das ich den Kindern Israel zum Eigentum gebe;
Jos. 21,12 Aber das Feld der Stadt und ihre Dörfer gaben sie Kaleb, dem Sohn Jephunnes, als sein Eigentum.
Jos. 21,41 Alle Städte der Leviten inmitten des Eigentums der Kinder Israel: 48 Städte und ihre Bezirke.
Jos. 22,4 Und nun hat der HERR, euer Gott, euren Brüdern Ruhe geschafft, wie er zu ihnen geredet hat; und nun wendet euch und zieht nach euren Zelten, in das Land eures Eigentums, das Mose, der Knecht des HERRN, euch jenseits des Jordan gegeben hat.
Jos. 22,9 So kehrten die Kinder Ruben und die Kinder Gad und der halbe Stamm Manasse zurück und zogen weg von den Kindern Israel, von Silo, das im Land Kanaan ist, um in das Land Gilead zu ziehen, in das Land ihres Eigentums, in dem sie sich ansässig gemacht hatten nach dem Befehl des HERRN durch Mose.
Jos. 22,19 Jedoch wenn das Land eures Eigentums unrein ist, so kommt herüber in das Land des Eigentums des HERRN, wo sich die Wohnung des HERRN befindet, und macht euch ansässig in unserer Mitte, aber empört euch nicht gegen den HERRN, und empört euch nicht gegen uns, indem ihr euch einen Altar baut außer dem Altar des HERRN, unseres Gottes.
Hes. 45,5 Und 25000 Ruten in die Länge und 10000 in die Breite soll den Leviten, den Dienern des Hauses, gehören, ihnen zum Eigentum, als Städte zum Wohnen {Im hebr. Text steht: zum Eigentum, 20 Zellen. And. l.: mit geringerer Verändung als oben: als Tore zum Wohnen}.
Hes. 45,6 Und als Eigentum der Stadt sollt ihr 5000 in die Breite und 25000 in die Länge geben, gleichlaufend dem heiligen Hebopfer; dem ganzen Haus Israel soll es gehören.
Hes. 45,7 Und dem Fürsten sollt ihr geben auf dieser und auf jener Seite des heiligen Hebopfers und des Eigentums der Stadt, längs des heiligen Hebopfers und längs des Eigentums der Stadt, an der Westseite westwärts und an der Ostseite ostwärts, und der Länge nach {d.h. eigentlich der Breite nach, da es die Schmalseite ist; aber hier und in Kap. 48 bedeutet der Ausdruck „Länge“ stets die von Osten nach Westen sich erstreckende Seite. S. Die Anm. zu Kap. 48,21} gleichlaufend einem der Stammteile, die von der Westgrenze bis zur Ostgrenze liegen.
Hes. 45,8 Als Land soll es ihm gehören, als Eigentum in Israel; und meine Fürsten sollen nicht mehr mein Volk bedrücken, sondern das Land dem Haus Israel nach seinen Stämmen überlassen {Eig. geben}.
Hes. 46,18 Und der Fürst soll nichts von dem Erbteil des Volkes nehmen, so dass er sie aus ihrem Eigentum verdrängt; von seinem Eigentum soll er seinen Söhnen vererben, damit mein Volk nicht zerstreut werde, jeder aus seinem Eigentum.
Hes. 48,20 Das ganze Hebopfer soll 25000 Ruten mal 25000 sein. Den vierten Teil des heiligen Hebopfers sollt ihr heben zum Eigentum der Stadt {d.h. vom ganzen Hebopfer soll der vierte Teil vom Flächenraum des heiligen Hebopfers (des Anteils der Priester und der Leviten) der Stadt gegeben werden}.
Hes. 48,21 Und das Übrige soll dem Fürsten gehören; auf dieser und auf jener Seite des heiligen Hebopfers und des Eigentums der Stadt, längs der 25000 Ruten des Hebopfers bis zur Ostgrenze, und nach Westen längs der 25000, nach der Westgrenze hin, gleichlaufend den Stammteilen {Das Gebiet des Fürsten soll demnach auf beiden Seiten des Gebietes der Priester, der Leviten und der Stadt liegen, und zwar westlich bis zum Meer und östlich bis zum Jordan hin reichen, indem es sich westlich und östlich so weit wie die Stammgebiete erstreckt. (Vergl. Kap. 45,7)}, soll dem Fürsten gehören. Und das heilige Hebopfer und das Heiligtum des Hauses soll in dessen Mitte sein.
Hes. 48,22 Und von dem Eigentum der Leviten und von dem Eigentum der Stadt ab, die in der Mitte dessen liegen, was dem Fürsten gehört, was zwischen der Grenze Judas und der Grenze Benjamins ist, soll dem Fürsten gehören.